Wintergerste
Die Wintergerste ist vorwiegend im BBCH-Stadium 39 – 49 (Grannenspitzen). Sollte je nach Entwicklungstand ein Wachstumsregler zum Einsatz kommen, sollte diese Behandlung z.B. Mit Calma oder Moddus ME zum BBCH 49 abgeschlossen werden. Witterungsbedingt ist der Pilzdruck in der Kultur gering, als Fungizidvorlage kann Verben, Kayak oder Jordy zum Wachstumsregler ausgebacht werden. Zur Blattbehandlung ab BBCH 39 kann mit AscraXpro + Folpan oder Verben 1,0L/ha+ Folpan 500 SC behandelt werden.
Winterweizen
Der Winterweizen ist je nach Standort im Stadium BBCH 32 - 33. Für Pilzkrankheiten sind bei der warmen und trockenen Witterung nicht im Vordergrund. Trozdem sollten Bestandskontrollen auf den Feldern durchgeführt werden. Zum Teil sind die Bestände üppig, ein Wachstumsregler-einsatz mit dem Wirkstoff Trinexapac sollte bis BBCH 32 abgeschlossen sein. Blattläuse und Getreidehähnchen wurden noch nicht gesichtet, um die Nützlinge zu schonen ist im Schnitt der Jahre eine Behandlung nicht erforderlich.
Sommergetreide
Bei ausreichender Bodenfeuchte und kommender Wärme erfolgte der Auflauf des Sommergetreides wie auch der Unkräuter und Ungräser sehr rasch. Eine Herbizidmaßnahme kann bereits ab dem 3-Blatt-Stadium der Kultur erfolgen. Sind Wurzelunkräuter auf dem Feld zu erwarten, sollte mit der Behandlung abgewartet werden bis diese 15-20cm Wuchshöhe erreicht haben. Laufen auf Grund von trockenen Bedingungen die Unkräuter ebenfalls nur zögerlich auf sollte auch noch mit der Behandlung abgewartet werden. Mögliche Herbizide sind auf Seite 54-56 in der Broschüre Integrierter Pflanzenschutz 2025 zu finden.
Winterraps
Der Raps ist zum Teil im BBCH 65 in Vollblüte, in diesem Stadium schädigt der Rapsglanzkäfer nicht mehr, im Gegenteil er trägt aktiv zur Bestäubung bei. Das Abklopfen der Blütenknospen lag unter dem Bekämpfungsrichtwert von 10 Käfern pro Pflanze. Kohlschotenrüssler wurden bislang noch nicht gesichtet, kontrollieren sie ihre Bestände. Führen sie generell ihre Behandlungen nur am Abend nach dem täglichen Bienenflug durch.
Mais
Die Maisaussaat hat bereits begonnen. Laut Allgemeinverfügung darf zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers in den ausgewiesenen Gebieten aber auch nach Vorgaben des Gemeinsamen Antrages, nur zweimal Mais in Folge angebaut werden. Grundsätzlich sind warme, gut abgetrocknete, tragfähige Böden, bei einer Bodentemperatur von 8 – 10 C° ideal geeignet zur Aussaat. Nach dem Motto, die Aussaat so früh wie möglich, so spät wie nötig. In Gebieten mit starkem Krähendruck wird für das Jahr 2025 eine Korit-Beizung des Maisaatgutes empfohlen. Dabei ist auf eine gute Bodenbedeckung der Körner, insbesondere beim Aus- und Einsetzen der Sämaschine im Vorgewende zu achten. Gegen Drahtwurm helfen Beizungen mit Force 20CS oder Lumiposa. Letztere Beizung besitzt auch eine Nebenwirkung gegen Fritfliege. Lumiposa ist zurzeit in Deutschland nicht zugelassen, jedoch ist die Einfuhr gebeizten Saatguts aus anderen EU Ländern möglich. Gegen Fusarium und Pythium-Arten kann eine Redigo M Beizung angewandt werden.
Erklärung zur Allgemeinverfügung Saatkrähen
In den Städten und Gemeinden Auggen, Badenweiler, Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Breisach, Buggingen, Ehrenkirchen, Eichstetten, Eschbach, Hartheim, Heitersheim, March, Merdingen, Müllheim, Neuenburg, Schallstadt, Sulzburg und Umkirch benötigen Jäger im Zeitraum vom 01.04.2025 bis zum 30.09.2025 keine artenschutzrechtliche Einzel-Ausnahme mehr zum Vergrämungsabschuss von Saatkrähen. Es dürfen maximal fünf Tiere pro Schlag getötet/erlegt werden. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Naturschutzgebiete (NSG) und Naturdenkmale (ND). Die als Anlage beigefügte Kartenauszüge sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung und finden Sie auf unserer Homepage unter Öffentliche Bekanntmachungen des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald > LRABH
Erklärung zur Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Schonzeit der Rabenkrähen
In den Städten und Gemeinden Auggen, Badenweiler, Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Breisach, Buggingen, Ehrenkirchen, Eichstetten, Eschbach, Hartheim, Heitersheim, March, Merdingen, Müllheim, Neuenburg, Schallstadt, Sulzburg und Umkirch benötigen Jäger im Zeitraum vom 16.04.2025 bis zum 31.07.2025 keine artenschutzrechtliche Einzel-Ausnahme mehr zum Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen. Es dürfen maximal fünf Tiere pro Schlag getötet/erlegt werden. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Naturschutzgebiete (NSG) und Naturdenkmale (ND). Die als Anlage beigefügte Kartenauszüge sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung und finden Sie auf unserer Homepage unter Öffentliche Bekanntmachungen des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald > LRABH