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Düngung
Ab dem 1. Februar 2025 dürfen flüssige Düngemittel auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Breitverteilung ist im Grünland ab 2025 bis auf zu genehmigende Ausnahmen nicht mehr zulässig.
Vorgesehen sind 3 Gruppen von Ausnahmen: Auf Grund naturräumlicher Besonderheiten, auf Grund agrarstruktureller Besonderheiten und für andere Verfahren zur Aufbringung mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen.
Der MLR hat in Dezember 2024 bekanntgegeben, welche Ausnahmen über Allgemeinverfügung abgedeckt werden. Andere Einzelfälle müssen über Antrag genehmigt werden. In allen Fällen gibt es Auflagen.
Nehmen Sie bitte aus dem folgenden Text an, inwieweit Ihr Betrieb von den Ausnahmen betroffen ist, welche Auflagen verbunden sind und ob Sie einen der Folgenden Formulare ausfüllen müssen:
Nachweis
für Betriebe mit weniger als 15 ha LN (unter Allgemeinverfügung (zum selbstbehalten)
Antrag für zu genehmigende Ausnahmen (unter Einzelantrag (an ULB zu schicken)
Allgemeinverfügung
Der Einsatz von Breitverteilern bei Gülleausbringung ist per Allgemeinvefügung auf die Schläge zugelassen,
Wenn Grünland in mehr als 30% der Fläche eine Hangneigung über 20% aufweist
Keine weitere Nachweise sind notwendig
- Siehe Flurstückbezogene Kulisse in Fiona
- Für steile Wiesen ausserhalb der Kulisse, ULB kontaktieren
Bei Kleinbetrieben unter 15 ha LN, die keine flüssige Düngemittel von außerhalb des Betriebes aufnehmen.
darf die eigene Hofgülle mit Breitverteiler auf alle Schläge des Betriebs ausgebracht werden
Folgende Flächen können bei der Ermittlung der Grenze von kleiner als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche unberücksichtigt bleiben:
- Grünlandflächen mit >20 % Hangneigung auf >30% der Fläche (Siehe 1.)
- Streuobstwiesen, ab. ca. 30 Bäume / ha
- Kleinflächen, bis 20 Ar.
- Reine Weiden ohne N-Düngung und max. 100 kg N-Ausscheidung der Weidetiere
- Flächen mit vertraglich verbotener oder eingeschränkter N-Düngung (z.B. Vertragsnaturschutz oder WSG)
- Flächen mit Zierpflanzen, Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen, Strauchberen, etc.)
- Flächen ohne Düngung und ohne Nutzung (Stilllegungsflächen)
Die Betriebe müssen die folgende Selbsterklärung ausfüllen und in den Akten behalten. Bei Kontrolle wird nachgefragt werden:
Nachweis Ausnahme für kleine Betriebe
Wenn Gülle mit Wasser verdünnt wird
darf die Gülle ebenfalls mit Breitverteiler auf alle Schläge des Betriebs ausgebracht werden.
Das gilt für:
1. Wasserverdünnte flüssige Wirtschaftsdüngern (Güllen oder Jauchen) mit TM-Gehalt kleiner als 2%.
2. Wasserverdünnte Rindergülle <4,6% TM-Gehalt kann von der bodennahen Aufbringung analog den dünnenausgenommen werden.
Auflagen:
- 2 Laborproben je Jahr
- Nachweis Lagerraum
- Bezug des notwendigen Wasser
- Dokumentation der ausgebrachten Menge
- Gilt nicht für separierte Gülle
Für reine Festmistbetriebe mit Jauche, aber ohne Gülleanfall ist kein zusätzlicher Nachweis erforderlich
Einzelantrag für andere Ausnahmen
Für andere Ausnahmen, die nicht über die Allgemeinverfügung gedeckt sind es gibt die Möglichkeit einen Antrag an ULB zu stellen, der genehmigt werden muss. Diese sind:
Bei Grünlandflächen mit mehr als 35% Hangneigung kann der Hochdruckseitenverteiler unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
- maximal zwei Gaben pro Jahr (bei Schnittnutzung), bei ausschließlicher Beweidung eine Gabe
- maximal 5 Prozent Trockenmassegehalt (TM-Gehalt) der Gülle
- Abstandsauflage von 10 Meter zur Böschungsoberkante von Gewässern
- kein Einsatz auf noch gut befahrbaren Flächen
Bei Ansäuerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern bis pH-Wert von 6,4 oder niedriger
darf die Gülle mit Breitverteiler auf alle Schläge des Betriebs ausgebracht werden. Notwendig:
- Messung des pH-Wertes während der Ausbringung
- Dokumentation der verbrauchten Säuremenge
- Nur nach Vorlage entsprechender Nachweise und fachlicher Beurteilung durch das LAZBW Aulendorf.genehmigt
Ausnahmegenehmigung für einzelne Betriebsteile oder Einzelflächen, sofern der Einsatz der streifenförmigen Aufbringungstechnik unmöglich oder unzumutbar ist.
- Flächen nicht mit entsprechender Technik anfahrbar (enger Waldweg, steiler Weg ...)
- Flächen aus nicht geeignet für streifenförmige Ausbringung (steinige Flächen, Büsche, Gewässer)
- Wirtschaftsdüngerlagerstätten nicht befahrbar bzw. nicht geeignet für Entnahme mit entsprechender Technik
Wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung brauchen, füllen Sie bitte das folgende Formular aus: Einzelantrag (Befreiung von der bodennahen Ausbringung)
Schicken Sie es Bitte an landwirtschaft@lkbh.de zur Genehmigung.
Weitere Dokumentation
Slides der Online Infoveranstaltung von 24. Januar 2025
Hilfsmittel xls Tabelle (kommt...)
Folgende Betriebe sind aufzeichnungspflichtig:
1. Ab 20 ha LN, wenn mind. 1 Schlag 50 kg N oder 30 kg P205 bekommt
2. Unter 20 ha LN, wenn
- aus eigener Viehhaltung mehr als 110 kg N /ha anfallen, oder
- Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände aufgenommen werden
Wenn kein Schlag 50 kg N oder 30 kg P205 bekommt, ist der Betrieb trotzdem nicht aufzeichnungspflichtig.
Folgende Unterlagen sind in der Aufzeichnungspflicht enthalten:
Sie können die DBE für Stickstoff und die DBE für Phosphor in duengung-bw.de herstellen.
Unter DIENSTE können SIe neue DBE ablegen.
Unter ÜBERSICHT finden Sie die alte DBE nach Jahr geordnet. Hier können Sie alte DBE **kopieren** Kontrollieren Sie die alten Daten. Am Schluß clicken SIe auf **Berechnen und online speichern**.Die DEB wird automatisch im aktuellen Jahr gespeichert.
Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, mind. alle 6 Jahre je Schlag ab 1ha für Phosphat.
Ausgenommen: reine Weideflächen ohne zusätzliche N-Düngung, wenn max. 100 kg N/ha und Jahr aus Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft anfallen.
Anleitung zur Entnahme von Bodenproben für die Grunduntersuchung
Ab 2023 muss jeder Betrieb mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten eine Stoffstrombilanz für das Bezugsjahr erstellen.
Stoffstrombilanzen geben einen Überblick über die Nährstoffeffizienz eines landwirtschaftlichen Betriebes. In unserem Fall
werden die Zufuhren und Abfuhren von Stickstoff und Phosphor berücksichtigt.
Dies erfolgt in Form von Düngemitteln, Futtermitteln, Pflanzenschutzmitteln, über Saatgut, den Zukauf von Tieren und aus der Luft über die Stickstoffbindung von Leguminosen. Die Abfuhr von Nährstoffen aus dem Betrieb erfolgt über den Verkauf von Tieren sowie tierischen und pflanzlichen Produkten. |
Es wird empfohlen mindestens 2 Mal pro Halbjahr diese Bewegungen aufzuzeichnen oder die Belege der Käufe (zum Beispiel Kalkammonsalpeter) und der Verkäufe (zum Beipiel Kalbfleisch) zu kopieren und zu sammeln: Zu Vermerken sind: Datum, Produkttyp und Menge.
Innerbetriebliche Bewegungen werden hier nicht berücksichtigt (Bsp, Milch zum Haushalt, Produktion und Ausbringung von eigenen
Kompost).
Der Betriebsinhaber hat spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres die betriebliche Stoffstrombilanz für
Stickstoff zu bewerten (Tabellarisch oder in www.duengung-bw.de).
Aktuelle Merkblätter
https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Duengung /Rechtlicher Rahme
- Sperrzeiten
Auf Grünland und bei mehrjährigem Feldfutterbau beginnt der Verbotszeitraum ab 1. November und dauert 31. Januar des Folgejahres.
In den folgenden Zonen wird der Verbotszeitraum auf Dauergrünland auf den Zeitraum vom 14. November bis 13.
Februar des Folgejahres verschoben.
Siehe aktuelle Karte: Breisgau-Hochschwarzwald/Landwirtschaft Landwirtschaftliche Informationen / Allgemeinverfügungnen
In der Zeit vom 1. September bis zum Beginn der Sperrzeit ist die Düngung mit flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Grünland und Felder mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15.05.) ist auf 80 kg Gesamtstickstoff je ha begrenzt.
Für die Aufbringung von Festmist von Huf oder Klauentieren sowie Kompost gilt die Sperrzeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar. Dieselbe Sperrzeit ist auch für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (Kalkdünger) einzuhalten.
- Abstände Gewässer
Wichtig: In Baden-Württemberg der Einsatz und die Lagerung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
in einem Bereich von 5 m entlang von Gewässern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung verboten.
Karte - Amtliches Gewässernetz AWGN in FIONA auch aufschaltbar
Sonst es gilt:
Abstände in Steilflächen:
1) Zusätzliche Auflagen bei allen oben genannten hängigen Flächen auf Ackerland beachten.
- Gefrorener Boden
Kalkdünger mit <2 % P2O5-Gehalt dürfen auf gefrorene Böden aufgebracht werden,
wenn davon auszugehen ist, dass ein Abschwemmen nicht erfolgt.
Aktuelle Merkblätter
https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Duengung /Rechtlicher Rahme
- Sperrzeiten
Auf Grünland und bei mehrjährigem Feldfutterbau beginnt der Verbotszeitraum ab 1. November und dauert 31. Januar des Folgejahres.
In den folgenden Zonen wird der Verbotszeitraum auf Dauergrünland auf den Zeitraum vom 14. November bis 13.
Februar des Folgejahres verschoben.
Siehe aktuelle Karte: Breisgau-Hochschwarzwald/Landwirtschaft Landwirtschaftliche Informationen / Allgemeinverfügungnen
In der Zeit vom 1. September bis zum Beginn der Sperrzeit ist die Düngung mit flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Grünland und Felder mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15.05.) ist auf 80 kg Gesamtstickstoff je ha begrenzt.
Für die Aufbringung von Festmist von Huf oder Klauentieren sowie Kompost gilt die Sperrzeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar. Dieselbe Sperrzeit ist auch für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (Kalkdünger) einzuhalten.
- Abstände Gewässer
Wichtig: In Baden-Württemberg der Einsatz und die Lagerung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
in einem Bereich von 5 m entlang von Gewässern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung verboten.
Karte - Amtliches Gewässernetz AWGN in FIONA auch aufschaltbar
Sonst es gilt:
Abstände in Steilflächen:
1) Zusätzliche Auflagen bei allen oben genannten hängigen Flächen auf Ackerland beachten.
- Gefrorener Boden
Kalkdünger mit <2 % P2O5-Gehalt dürfen auf gefrorene Böden aufgebracht werden,
wenn davon auszugehen ist, dass ein Abschwemmen nicht erfolgt.
Pflanzenschutz
Themen:
An den Fortbildungen werden folgenden Themenblöcke nach §7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) behandelt:
· Rechtsgrundlagen (Änderungen in der Zulassung von Herbizyden)
· Integrierter Pflanzenschutz (Vorbeugende und indirekte Maßnahmen ausschöpfen in Bezug auf der besuchten Wiese)
· Schadursachen und ihre Diagnose (angewendet an den Problempflanzen bzw tierische Schädlingen auf der besuchten Wiese)
· PSM-Kunde (Direkte Maßnahmen sicher anwenden)
In 2025 sind folgende Termine vorgesehen
- Raum Jostal
- Raum Löffingen
Vorbeugende-Indirekte-Chemie
Biodiversität
Artikelserie BBZ Sommer 2023
4 Kennarten (Nach FAKT und ÖR5) in verschiedenen Wiesen- und Bewirtschaftungstypen und einige Fragen über Erhaltung/Entwicklung der Biodiversität
Bergfettwiesen und Fettweiden Teil 1
Bergfettwiesen und Fettweiden Teil 2
Magere und feucht-nasse Standorte
Sozio-ökonomischen Aspekten über Entwicklung der Biodiversität
Briemle, Eckert, Nußbaum (2004) Wiesen und Weiden
Eine Darstellung von "vom Menschen geschaffene Pflanzengemeinschaften, die durch die jahrtausendealte Nutzungsgeschichte anstelle der Wälder entstanden sind."
S.10 Glatthaferwiesen; S.22 Feuchtwiesen; S. 33 Naßwiesen; S.39 Goldhaferwiesen; S. 43 Kammgrasweiden; S.47 Mittel- und intensive
Wiesen und Weiden
Pflege / Nutzung
Briemle, Eickhoff, Wolf (1991) Mindestpflege und Mindestnutzung unterschiedlicher Grünlandtypen
Eine "praktische Anleitung über Erkennung, Nutzung und Pflege von Grünlandgesellschaften", in diesem Ausschnitt: Glatthafer-Talwiesen und Goldhafer-Bergwiesen in Baden-Württemberg.
Beschreibungen von Wiesentypen im Landkreis
Erich Oberdorfer (1952) Die Wiesen des Oberrheingebietes
Eine wissenschaftliche Darstellung der üblichen genutzten Grünlandformen im Oberrhein, mit Überlegungen über ihre
Differenzierungen:
Vegetationskarte und
Grünland-Wuchsgebiete der südbadischen Rheinebene
Die Vegetationskarte zeigt die Teilgebiete der Rheinebene, die jeweils durch das Vorherrschen bestimmter Grünlandgesellschaften ausgezeichnet sind. Diese dienen als Zeiger der Standortsqualitäten (Klima, Wasserhaushalt…) sowie der Bewirtschaftung.
S.13 Zum Wasserhaushalt der Rheinebene aus ökologischer Perspektive; S.43 Wuchsgebiete und Pflanzengesellschaften der Vegetationskarte.
Interessante Literatur
Beiträge zur Kenntnis verlorenen Wissens über Talfett- und Bergfettwiesen.
Allgemeines
Empfehlungen LAZBW
(Herbst 2021)
Leguminosen
Weide Management