Informationen
Die Nährstoffbilanz ist nicht mehr pflichtig. Es wird trotzdem empfohlen eine NäBi in duengung-bw.de zu erstellen: Sie gibt wichtige Informationen über Wirtschaftsdünger Anfall im Betrieb.
Die Stoffstrombilanz wurde im 2025 ebenfalls abgeschafft.
Weitere Pflichte nach Düngeverordnung sind hier dargestellt.
Aufzeichnungspflicht
Folgende Betriebe sind aufzeichnungspflichtig:
1. Ab 20 ha LN, wenn mind. 1 Schlag 50 kg N oder 30 kg P205 bekommt
2. Unter 20 ha LN, wenn
- aus eigener Viehhaltung mehr als 110 kg N /ha anfallen, oder
- Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände aufgenommen werden
Wenn kein Schlag 50 kg N oder 30 kg P205 bekommt, ist der Betrieb trotzdem nicht aufzeichnungspflichtig.
Download: Entscheidungsbaum zur Aufzeichnungspflicht
Folgende Unterlagen sind in der Aufzeichnungspflicht enthalten:
Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphor
in duengung-bw.de können Sie die DBE für Stickstoff und die DBE für Phosphorherstellen.
Unter DIENSTE können SIe neue DBE ablegen.
Unter ÜBERSICHT finden Sie die alte DBE nach Jahr geordnet. Hier können Sie alte DBE **kopieren** Kontrollieren Sie die alten Daten. Am Schluß clicken SIe auf **Berechnen und online speichern**.Die DEB wird automatisch im aktuellen Jahr gespeichert.
Aufzeichnungen durchgeführte Düngemaßnahmen
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Nährstoffgehalte der eingesetzten Düngemittel
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Bodenproben
Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, mind. alle 6 Jahre je Schlag ab 1ha für Phosphat.
Ausgenommen: reine Weideflächen ohne zusätzliche N-Düngung, wenn max. 100 kg N/ha und Jahr aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft anfallen.
Download: Anleitung
zur Entnahme von Bodenproben für die Grunduntersuchung
Download: Laboratorien für die Untersuchung von Bodenproben
Download: Untersuchungsauftrag für Bodenproben
Bodennahe Gülle Aufbringung
Ab dem 1. Februar 2025 dürfen flüssige Düngemittel auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.
Der Einsatz von Breitverteilern bei Gülleausbringung ist nur noch in den folgenden Fällen zugelassen :
1. Ohne weitere Nachweise: Auf allen Grünlandflächen, wenn mehr als 30% der Fläche eine Hangneigung über 20% aufweist.
Siehe Flurstückbezogene Kulisse in FIONA (> Karten > Gebietskulissen > Kulisse stark geneigte Grünlandflächen nach § 6 Abs. 3 DüV) Für steile Grünlandflächen ausserhalb der Kulisse, ULB kontaktieren.
2. Kleinbetrieben unter 15 ha LN, die keine flüssige Düngemittel von außerhalb des Betriebes aufnehmen. dürfen die eigene (unverdünnte) Hofgülle mit Breitverteiler auf alle Schläge des Betriebs ausbringen.
Der folgende Formular muss ausgefüllt und in den persönlichen Akten hinterlegt werden.
Download: Nachweis für Betriebe mit weniger als 15 ha LN
Folgende Flächen können bei der Ermittlung der Grenze von kleiner als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche unberücksichtigt bleiben:
- Grünlandflächen mit >20 % Hangneigung auf >30% der Fläche (Siehe 1.)
- Streuobstwiesen, ab. ca. 30 Bäume / ha
- Kleinflächen, bis 20 Ar.
- Reine Weiden ohne N-Düngung und max. 100 kg N-Ausscheidung der Weidetiere
- Flächen mit vertraglich verbotener oder eingeschränkter N-Düngung (z.B. Vertragsnaturschutz oder WSG)
- Flächen mit Zierpflanzen, Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen, Strauchberen, etc.)
- Flächen ohne Düngung und ohne Nutzung (Stilllegungsflächen)
3. Wasserverdünnte flüssige Wirtschaftsdüngern
(Güllen oder Jauchen) mit TM-Gehalt kleiner als 2% dürfen ebenfalls mit Breitverteilern ausgebracht werden. Wasserverdünnte Rindergülle benötigt TS-Gehalt kleiner als 4,6%. Gilt nicht für separierte Gülle. Für reine Festmistbetriebe mit Jauche, aber ohne Gülleanfall ist kein zusätzlicher Nachweis erforderlich.
Folgende Auflagen sind notwendig:
- Zwei Laborproben je Jahr
- Nachweis Lagerraum
- Bezug des notwendigen Wasser
- Dokumentation der ausgebrachten Menge
Für Probennahme und Analysen, entnehmen Sie bitte die Informationen aus folgenden Dokumenten:
Download: Laboratorien zur Untersuchung von Wirtschaftsdünger
Download: Merkblatt_Probenahme_WD
4. Einzelantrag für andere Ausnahmen
Für andere Ausnahmen gibt es die Möglichkeit einen Antrag an ULB zu stellen, der genehmigt werden muss.
Ausnahmegenehmigung für einzelne Betriebsteile oder Einzelflächen, sofern der Einsatz der streifenförmigen Aufbringungstechnik unmöglich oder unzumutbar ist.
- Flächen nicht mit entsprechender Technik anfahrbar (enger Waldweg, steiler Weg ...)
- Flächen aus sonstigen Gründen nicht geeignet für streifenförmige Ausbringung (steinige Flächen, Büsche, Gewässer...)
- Wirtschaftsdüngerlagerstätten nicht befahrbar bzw. nicht geeignet für Entnahme mit entsprechender Technik
Bei Grünlandflächen mit mehr als 35% Hangneigung kann der Hochdruckseitenverteiler unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
- maximal zwei Gaben pro Jahr (bei Schnittnutzung), bei ausschließlicher Beweidung eine Gabe
- maximal 5 Prozent Trockenmassegehalt (TM-Gehalt) der Gülle
- Abstandsauflage von 10 Meter zur Böschungsoberkante von Gewässern
- kein Einsatz auf noch gut befahrbaren Flächen
Bei Ansäuerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern bis pH-Wert von 6,4 oder niedriger darf die Gülle mit Breitverteiler
auf alle Schläge des Betriebs ausgebracht werden.
Notwendig:
- Messung des pH-Wertes während der Ausbringung
- Dokumentation der verbrauchten Säuremenge
- Nur nach Vorlage entsprechender Nachweise und fachlicher Beurteilung durch das LAZBW Aulendorf.genehmigt
Wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung brauchen, füllen Sie bitte das folgende Formular aus:
Download: Einzelanträge (Breitverteiler / Seitenverteiler)
Schicken Sie es Bitte an landwirtschaft@lkbh.de zur Genehmigung.
Download: Folien der Online Infoveranstaltung von 24. Januar 2025
Sperrzeiten
Auf Grünland und bei mehrjährigem Feldfutterbau beginnt der Verbotszeitraum ab 1. November und dauert 31. Januar des Folgejahres. In der Zeit vom 1. September bis zum Beginn der Sperrzeit ist die Düngung mit flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Grünland und Felder mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15.05.) auf 80 kg kg NGes/ha begrenzt (Ca. 17 m3 unverdünnte Gülle pro ha).
Der Verbotszeitraum auf Dauergrünland und (Neu ab 2025) bei mehrjährigem Feldfutterbau wird in den folgenden Regionen um 2 Wochen verschoben: Siehe aktuelle Allgemeinverfügung: www.lkbh.de/landwirtschaft. Die Ausbringungsmenge ist auf maximal 60 kg NGes/ha zu begrenzen (Ca. 13 m3 unverdünnte Gülle pro ha).
Eine Verschiebung der Ausbringungssperrfrist um 2 Wochen ausserhalb des Geltungbereichs der Allgemeinverfügung ist bei fundierten Begründungen per Einzergenehmigung möglich,
Download: Antrag auf Verschiebung der Ausbringungssperrfrist
Für die Ausbringung von Festmist von Huf oder Klauentieren sowie Kompost gilt die Sperrzeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar des Folgejahres. Dieselbe Sperrzeit ist auch für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (Kalkdünger) einzuhalten.
Düngeverbot (Gewässer und Bodenzustand)
Düngeverbot entlang von Gewässern
In Baden-Württemberg ist der Einsatz und die Lagerung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln in einem Bereich von 5 m entlang von Gewässern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung verboten.
Siehe: FIONA / Karten / Umweltdaten / Gewässernetz AWGN
Sonst es gilt: 1. Bis 5% Hangneigung
2. Ab 5% Hangneigung

1) Zusätzliche Auflagen bei allen oben genannten hängigen Flächen auf Ackerland beachten.
Siehe: FIONA / Karten / Umweltdaten / Geneigte Flächen am Gewässer nach DüV
Keine Aufbringung auf nicht aufnahmefähigen Böden
Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Kalkdünger mit < 2 % P2O5-Gehalt dürfen auf gefrorene Böden aufgebracht werden, wenn ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.