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Bodennahe Gülle Aufbringung

Ab dem 1. Februar 2025 dürfen flüssige Düngemittel auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.

Der Einsatz von Breitverteilern bei Gülleausbringung ist nur noch in den folgenden Fällen zugelassen :

1. Ohne weitere Nachweise: Auf allen Grünlandflächen, wenn mehr als 30% der Fläche eine Hangneigung über 20% aufweist. 

Siehe Flurstückbezogene Kulisse in Fiona (> Karten > Gebietskulissen > Kulisse stark geneigte Grünlandflächen nach § 6 Abs. 3 DüV) Für steile Grünlandflächen ausserhalb der Kulisse, ULB kontaktieren.

2. Kleinbetrieben unter 15 ha LN, die keine flüssige Düngemittel von außerhalb des Betriebes aufnehmen. dürfen die eigene (unverdünnte) Hofgülle mit Breitverteiler auf alle Schläge des Betriebs ausbringen.

Der folgende Formular muss ausgefüllt und in den persönlichen Akten hinterlegt werden.

Download: Nachweis für Betriebe mit weniger als 15 ha LN 

Folgende Flächen können bei der Ermittlung der Grenze von kleiner als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche unberücksichtigt bleiben:

  • Grünlandflächen mit >20 % Hangneigung auf >30% der Fläche (Siehe 1.)
  • Streuobstwiesen, ab. ca. 30 Bäume / ha
  • Kleinflächen, bis 20 Ar.
  • Reine Weiden ohne N-Düngung und max. 100 kg N-Ausscheidung der Weidetiere
  • Flächen mit vertraglich verbotener oder eingeschränkter N-Düngung (z.B. Vertragsnaturschutz oder WSG)
  • Flächen mit Zierpflanzen, Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen, Strauchberen, etc.)
  • Flächen ohne Düngung und ohne Nutzung (Stilllegungsflächen)

3.  Wasserverdünnte flüssige Wirtschaftsdüngern

(Güllen oder Jauchen) mit TM-Gehalt kleiner als 2% dürfen ebenfalls mit Breitverteilern ausgebracht werden. Wasserverdünnte Rindergülle benötigt TS-Gehalt kleiner als  4,6%. Gilt nicht für separierte Gülle.  Für reine Festmistbetriebe mit Jauche, aber ohne Gülleanfall ist kein zusätzlicher Nachweis erforderlich.

Folgende Auflagen sind notwendig:

  • Zwei Laborproben je Jahr
  • Nachweis Lagerraum
  • Bezug des notwendigen Wasser
  • Dokumentation der ausgebrachten Menge


Für Probennahme und Analysen, entnehmen Sie bitte die Informationen aus folgenden Dokumenten:

Download: Laboratorien zur Untersuchung von Wirtschaftsdünger 

Download: Merkblatt_Probenahme_WD 



4. Einzelantrag für andere Ausnahmen

Für andere Ausnahmen  gibt es die Möglichkeit einen Antrag an ULB zu stellen, der genehmigt werden muss. 

Ausnahmegenehmigung für einzelne Betriebsteile oder Einzelflächen, sofern der Einsatz der streifenförmigen Aufbringungstechnik unmöglich oder unzumutbar ist. 
  • Flächen nicht mit entsprechender Technik anfahrbar (enger Waldweg, steiler Weg ...)
  • Flächen aus sonstigen Gründen nicht geeignet für streifenförmige Ausbringung (steinige Flächen, Büsche, Gewässer...)
  • Wirtschaftsdüngerlagerstätten nicht befahrbar bzw. nicht geeignet für Entnahme mit entsprechender Technik



Bei Grünlandflächen mit mehr als 35% Hangneigung kann der Hochdruckseitenverteiler unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
  • maximal zwei Gaben pro Jahr (bei Schnittnutzung), bei ausschließlicher Beweidung eine Gabe
  • maximal 5 Prozent Trockenmassegehalt (TM-Gehalt) der Gülle
  • Abstandsauflage von 10 Meter zur Böschungsoberkante von Gewässern
  • kein Einsatz auf noch gut befahrbaren Flächen

Bei Ansäuerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern bis pH-Wert von 6,4 oder niedriger darf die Gülle mit Breitverteiler auf alle Schläge des Betriebs ausgebracht werden.

Notwendig: 

  • Messung des pH-Wertes während der Ausbringung
  • Dokumentation der verbrauchten Säuremenge
  • Nur nach Vorlage entsprechender Nachweise und fachlicher Beurteilung durch das LAZBW Aulendorf.genehmigt



Wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung brauchen, füllen Sie bitte das folgende Formular aus:

Download: Einzelanträge (Breitverteiler / Seitenverteiler)

Schicken Sie es Bitte an  landwirtschaft@lkbh.de zur Genehmigung.



Download: Slides der Online Infoveranstaltung von 24. Januar 2025




Aufzeichnungspflicht

Folgende Betriebe sind aufzeichnungspflichtig:

1. Ab 20 ha LN, wenn mind. 1 Schlag 50 kg N oder 30 kg P205 bekommt


2. Unter 20 ha LN, wenn

- aus eigener Viehhaltung mehr als 110 kg N /ha anfallen, oder

- Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände aufgenommen werden

Wenn kein Schlag 50 kg N oder 30 kg P205 bekommt, ist der Betrieb trotzdem nicht aufzeichnungspflichtig.

Download: Entscheidungsbaum zur Aufzeichnungspflicht



Folgende Unterlagen sind in der Aufzeichnungspflicht enthalten:

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphor 

 in  duengung-bw.de können Sie die DBE für Stickstoff und die DBE für Phosphorherstellen.

Unter DIENSTE können SIe neue DBE ablegen.

Unter ÜBERSICHT finden Sie die alte DBE nach Jahr geordnet. Hier können Sie alte DBE **kopieren**  Kontrollieren Sie die alten Daten. Am Schluß clicken SIe auf **Berechnen und online speichern**.Die DEB wird automatisch im aktuellen Jahr gespeichert.


Aufzeichnungen durchgeführte Düngemaßnahmen 

*****************


Nährstoffgehalte der eingesetzten Düngemittel 

*****************


Bodenproben 

Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, mind. alle 6 Jahre je Schlag ab 1ha für Phosphat.

Ausgenommen: reine Weideflächen ohne zusätzliche N-Düngung, wenn max. 100 kg N/ha und Jahr aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft anfallen.


Download: Anleitung zur Entnahme von Bodenproben für die Grunduntersuchung 

Download: Laboratorien für die Untersuchung von Bodenproben 

Download: Untersuchungsauftrag für Bodenproben


Andere Informationen

Düngeverbot entlang von Gewässern

In Baden-Württemberg ist der Einsatz und die Lagerung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln in einem Bereich von 5 m entlang von Gewässern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung verboten.

Sieh:  FIONA / Karten / Umweltdaten / 



Sonst es gilt: 1. Bis 5% Hangneigung



2. Ab 5% Hangneigung

 

1) Zusätzliche Auflagen bei allen oben genannten hängigen Flächen auf Ackerland beachten.

Sieh:  FIONA / Karten / Umweltdaten / 



Sperrzeiten


Auf Grünland und bei mehrjährigem Feldfutterbau beginnt der Verbotszeitraum ab 1. November und dauert  31. Januar des Folgejahres.

Der Verbotszeitraum auf Dauergrünland wird  in den folgenden Regionen um 2 Wochen verschoben: Siehe aktuelle Allgemeinverfügung auf www.lkbh.de/landwirtschaft

In der Zeit vom 1. September bis zum Beginn der Sperrzeit ist die Düngung  mit flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Grünland und Felder mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15.05.) ist auf 80 kg Gesamtstickstoff je ha begrenzt.

Für die Aufbringung von Festmist von Huf oder Klauentieren sowie Kompost gilt die Sperrzeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar. Dieselbe Sperrzeit ist auch für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (Kalkdünger) einzuhalten.


Gefrorener Boden


Kalkdünger mit < 2 % P2O5-Gehalt dürfen auf gefrorene Böden aufgebracht werden, wenn davon auszugehen ist, dass ein Abschwemmen nicht erfolgt.


Aktuelle Merkblätter:

Extern:https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Duengung(Öffnet in neuem Fenster) /Rechtlicher Rahme