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Weinbauinfo Tuniberg Nr. 21

Allgemeiner Entwicklungsstand

Im Mai wurde geschrieben: die Vegetation zeigt bisher einen feuchten Charakter – und dieser blieb sich treu. Die zurückliegende Lese hatte ebenfalls noch mit Feuchtigkeit zu kämpfen, September und Oktober brachten über dem Durchschnitt liegende Niederschläge. Dennoch konnten die Trauben überwiegend mit gutem bis sehr gutem Gesundheitszustand geerntet werden.  Dies ist den Verriesselungen aus der Blüte – als positiver Effekt - und den weinbaulichen Massnahmen in und nach der Blüte zu verdanken, welche zu lockeren und sauberen Trauben führten. Es ist ein erstaunliches Jahr. Wir sehen eine sehr lange Vegetationsperiode, die längste in den aktuelleren Aufzeichnungen. Der Austrieb begann schon zur Monatswende März / April, die Lese endete im Mittel der letzten 10 Jahre. Wetterereignisse wie Frost oder Hagel traten nur sehr lokal auf und haben auf das Ergebnis auf das gesamte Beratungsgebiet gesehen keinen Einfluss. Hohen Einfluss hatte dagegen der Blüteverlauf, am ausgeprägtesten im Bodenseeraum. Sehr anfällig auf Verriesselungen zeigten sich die mischbeerigen Klone, verstärkt auf jungfräulichen Böden. Entgegen den Erwartungen auf Grund der sehr hohen Temperaturen im August und im Vergleich zu den voraus gegangenen Jahren sehr guten Feuchtigkeitsbedingungen stiegen die Mostgewichte nur mässig in einen mittleren Bereich an. Die Analyse der Wetterdaten in Bezug auf Strahlung und Sonnenstunden lassen keinen Rückschluss zu, denn die Werte liegen im Mittel der letzten zehn Jahre – also kein Defizit in Bezug auf den Energiegenuss. War es der Stress vom lange anhaltenden Peronosporadruck? Dieser war in 2024 gewaltig, so anhaltend wie noch in keinem Jahr zuvor. Um die 14 Behandlungen stehen in der integrierten Produktion in den Büchern, ein teures Jahr. In der integrierten Produktion sind die Verluste in der Gesamtbilanz kaum auffällig, der Pflanzenschutz damit ein hart erarbeiteter Erfolg, was aber nicht heisst, dass es einzelne doch getroffen hat. Gegen Mitte September zeichnete sich ab, dass nicht die Mostgewichte den Ausschlag geben werden, sondern das Erreichen einer guten physiologischen Reife. Die Einschätzungen des Jahrganges stimmen zuversichtlich. Die Alkoholgehalte sind nicht überzogen, die Jungweine werden seitens der Kellerwirtschaft als feinfruchtig beschrieben. Inzwischen liegen die ersten Ertragsdaten vor. Am Tuniberg liegt die Erntemenge bei ca. 110 kg / ar, im Bodenseeraum durch die starken Verriesselungen um 90 kg / ar. Aus den bisherigen Ertragsdaten der Sorten geht der Grauburgunder als Verlierer des Jahres hervor, eindeutige Gewinner sind überall Müller – Thurgau, im Markgräflerland der Gutedel und am Bodensee noch der Bacchus. Aus Sicht der Produktion darf Südbaden nicht klagen. Weitestgehend verschont von Frost und Hagel konnte ein schöner um den Schnitt der Jahre liegender Jahrgang eingelagert werden.

Zu den tierischen Schädlingen

Durch den feuchten Witterungsverlauf gab es Befürchtungen, dass eine verstärkte Fruchtfliegenentwicklung auftreten könnte. Im Obstbau war dies wiedergegeben. Kirschen und reifere Zwetschgen waren stark betroffen. Durch die Daten aus dem Monitoring konnte für den Weinbau keine solche Entwicklung festgehalten werden. Anfänglich gab es Befall in den bekannten frühen und empfindlichen Sorten. Lediglich der Bodenseeraum war durch seinen Strukturreichtum wie schon in den Vorjahren stärker betroffen, gezielte Behandlungen stabilisierten überall die Lage rasch. Was die biologische Ursache für das sehr geringe späte Auftreten der Fruchtfliegen ist, kann abschliessend noch nicht beantwortet werden. Unter dem Strich steht jedoch eine Saison, die sich nicht wesentlich von den Vorjahren unterscheidet, trotz anderer Voraussetzungen. Die häufigste Schadursache in den Trauben war in 2024 Ameisenfrass, welcher einen geringen Essigbefall nach sich zog. Oft wurden die Beeren ausgeräumt und wurden trocken, so dass von einem qualitativen Einfluss nicht gesprochen werden kann.

Von zukünftig sehr grosser Bedeutung und eine noch nicht absehbare Herausforderung ist das Auftreten der Amerikanischen Rebzikade Scaphoideus titanus im Markgräflerland, unglücklicherweise zusätzlich noch in strukturell schwierigstem Gelände für eine Eindämmung mit vielen Wildreben, verwilderten Kleingärten und Streuweinbau. Noch gibt es keine Meldungen zum Erreger der Goldgelben Vergilbung, welchen die Zikade überträgt. Die vielen Wildreben sind ein besonderes Risiko, da diese den Befall nicht zeigen und eine idealer Vermehrungsort sind. Gleichwertig im Risiko sind ungepflegte, aufgelassene Rebanlagen. Darunter fällt auch eine Teilrodung, wobei die Stöcke nur abgesägt werden und der Wurzelstock auf dem Grundstück verbleibt. Zukünftig ist es im ureigensten Interesse der Winzerschaft, Böschungen nicht nur wegen der Reblaus frei von Wildreben zu halten. Verwildernde Rebanlagen sind auf den Gemeindeverwaltungen zu melden, da nach gültiger Gesetzeslage die Ortspolizeibehörden der Gemeinden für die Umsetzung der Pflegepflicht zuständig sind. 

 

Wichtige Hinweise zur Sachkunde im Pflanzenschutz

Für die Pflanzenschutz-Sachkundigen ist auf der Rückseite des Sachkundeausweises vermerkt, ab welchem Datum alle drei Jahre fortlaufend die vier Stunden Sachkundefortbildung erbracht werden müssen. Die erforderlichen Stunden werden im Rahmen der Winterversammlungen im Zeitraum Ende Februar bis Mitte März angeboten. Die Termine werden zeitnah bekannt gegeben. Die Veranstaltungen werden als zweistündige   Präsenzveranstaltungen und als digitale Fortbildungsveranstaltungen erfolgen. Eine weitere Möglichkeit der Fortbildung ist das Angebot der Landakademie. Unter der Adresse www.landakademie.de kann ein Fortbildungskurs im modularen Aufbau absolviert werden. Die Kursgebühr beträgt € 64,90. 



Pflanzenschutz - Sachkundelehrgang für Winzer - Neusachkundige

Das Pflanzenschutzgesetz schreibt vor, dass alle Personen, welche Pflanzenschutzmittel ausbringen, sachkundig sein müssen. Landwirte, Winzer, Gärtner, usw. mit Ausbildung sind sachkundig im Sinne dieses Gesetzes.

Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald führt einen Pflanzenschutz - Sachkundelehrgang für die Winzer durch, der für alle Bereiche, also Markgräflerland, Tuniberg, Bodensee, Kaiserstuhl und Glottertal zentral abgehaltern wird.  Der Lehrgang umfasst fünf Abende und beginnt nach Mitte Januar 2025. Zusätzlich ist ein sechster Abend für die Sachkunde in der Böschungspflege zur Reblausbekämpfung und zum Flämmen auf Böschungen mitintegriert.

Der Sachkundekurs für Neusachkundige 2025 findet ab dem 21.01.2025 digital statt, Beginn 19:00 Uhr. Die Folgetermine sind: 28.01, 04.02., 11.02., 18.02. und 25.02. Der Lehrgangsabend am 11.02. beinhaltet den Lehrgang zum Böschungspflegemanagement / Reblausbekämpfung. Den Abschluss bildet ein eintägiger Prüfungstag. Als Prüfungstag ist der Freitag, der 07.03.2025 oder bei einer hohen Anzahl von Anmeldungen zusätzlich der 14.03.2025 vorgesehen. Die Prüfung findet als Präsenzveranstaltung im Landwirtschaftsamt in Breisach statt. 

Die Gebühren betragen: € 40 für den Kurs, € 40 für die Prüfung. 

An dem oben genannten Sachkundelehrgang interessierte Winzerinnen und Winzer sollten sich schriftlich, am besten unter Verwendung des Anmeldeformulars auf der Internetseite des Landwirtschafsamtes mit Angabe von Namen, Adresse und Geburtsdatum bis spätestens 15.12.2024 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Fachbereich Landwirtschaft, Europaplatz 3, 79206 Breisach, per Fax-Nr. 0761/2187775899 oder per E-Mail:  

joscha.mattmueller@lkbh.de , egon.zuberer@lkbh.de  oder tobias.burtsche@lkbh.de  anmelden. 

Weitere Auskünfte erteilen die Weinbauberater Joscha Mattmüller (0761-2187 5827), Egon Zuberer (0761-2187 5828) und Tobias Burtsche (0761-2187 5858)
Förderungen und DüVO

Gemeinsamer Antrag (GA), nur gültig für Betriebe, die diesen stellen

Handarbeitsweinbau

Ein Förderantrag ist für das Jahr 2025 notwendig für neue Anträge, wenn bisher keine Förderung Handarbeitsweinbau beantragt und erhalten wurde, oder wenn die Förderung für zusätzliche Flächen beantragt werden soll. Der Antrag ist bis zum 15. Februar 2025 zu stellen. Die Antragstellung erfolgt im System FIONA. Der Förderantrag ersetzt den bisherigen Antrag auf Teilnahme ab dem Antragsjahr 2024. Der jährliche Auszahlungsantrag erfolgt im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bis 15.05.2025 über das System FIONA. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt bei den unteren Landwirtschaftsbehörden.

Herbizidverzicht

Sofern Überlegungen zum Herbizidverzicht bestehen, kann auch die angebotene Förderung attraktiv sein. Der Herbizidverzicht ist in FAKT unter dem Förderpunkt E 11 möglich, die Förderung beträgt € 300 / ha. Der Förderumfang in der Fläche ist auf dem Betrieb frei wählbar. Der Verpflichtungszeitraum läuft wie gewohnt fünf Jahre. Für schon bestehende Förderflächen erfolgt die Antragstellung jährlich im Rahmen des Auszahlungsantrages in FIONA. Neuantragstellungen oder Erweiterungen müssen über den Förderantrag FAKT II von Mitte Dezember 2024 bis 15.02.2025 gestellt werden.

 

Bestimmungen zur Konditionalität

Nach § 17 Absatz 3 müssen Betriebe die GLÖZ 6-Auflagen (GLÖZ - ausgeschrieben: Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand -   sind verpflichtende Fachrechtsaufgaben für alle Betriebe, die einen GA stellen) einhalten, was bedeutet, dass die Gassenbegrünung zwischen dem 15.11. bis zum 15.01. nicht beseitigt werden darf. Auch ein Umbrechen der Gassenbegrünung zwischen der Traubenlese und dem 15.11. für eine Einsaat ist nur zulässig, sofern die Mindestbodenbedeckung ab dem 15.11. sichergestellt werden kann. Ein Begrünungsumbruch, z.B. Tieflockerung, Rigolen oder der Einsatz einer Spatenmaschine sind deshalb erst ab dem 16.01. möglich. Eine bodenschonende Rodung (Herausziehen) der Altanlage ohne Beeinträchtigung der Auflagen nach GLÖZ 6 ist durchgehend möglich. Ebenso möglich ist eine Tiefenlockerung oder Bodenbearbeitung, bei welcher die Grasnarbe nicht gewendet oder zerstört wird. Hierunter fallen z.B. Parapflug oder Flügelschargrubber mit vorgeschaltetem Scheibensech, wodurch die Grasnarbe nur angeschnitten wird.

Weitere Informationen zur Konditionalität und den sich ergebenden Verpflichtungen unter:

https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/site/pbs-bw-mlr-root/get/documents_E-1943141159/MLR.LEL/PB5Documents/fiona/2024/Merkblaetter/Kond_Infobroschuere_2024.pdf

Ab diesem Herbst gilt die Neuregelung, dass die Betriebe verpflichtet sind, die Bestimmungen zur Konditionalität einzuhalten, Betriebe bis 10 ha aber nicht kontrolliert werden.  

Die Auflagen aus der SchALVO zu den Bearbeitungsterminen in Problem- und Sanierungsgebieten bleiben von den oben genannten Regelungen unberührt und sind zusätzlich einzuhalten! Dies bedeutet, dass nach der Ernte in diesen Gebieten generell nicht sofort gerodet werden darf. Nach den SchALVO-Vorgaben ist ein bodenschonendes Herausziehen der Stöcke ab dem 01. Januar des folgenden Jahres erlaubt, ein Umbruch des Bodens ist dann erst ab dem 01. März möglich. Sofern eine Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Landwirtschaftsamt beantragt wird, ist eine Rodung ab dem 01. November sowie das Umbrechen ab dem 01. Dezember möglich. Unterliegt ihr Betrieb jedoch der GLÖZ 6 Konditionalität, so darf trotz einer Genehmigung nicht vor dem 15. Januar umgebrochen werden, da in diesem Fall dann wieder die GLÖZ 6 Regelung greift.

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

In diesem Förderprogramm gibt es zwei wichtige Änderungen in der Kampagne 2024 / 25. Zum einen sind zukünftig nur noch Neuanlagen von Tröpfchenbewässerung (Erstinstallation) förderfähig. Anlagen, in welchen zuvor schon Installationen wie Tropfschläuche vorlagen, entfallen damit. Des Weiteren entfällt mit dem Antrag 2024 die Verpflichtung, in drei Nachfolgejahren nach der ersten Antragsstellung einen Gemeinsamen Antrag zu stellen. Dies ist für diejenigen Betriebe, die keine anderweitigen Leistungen aus dem Gemeinsamen Antrag beantragen, eine grosse Erleichterung. Bestehende Anträge ab 2023 zurückliegend sind von dieser Verpflichtung nicht entbunden. Was jedoch bleibt, ist die Stellung des Auszahlungsantrages im Frühjahr zum spätestens 15. Mai, damit die Förderung ausbezahlt werden kann.

Gültigkeit von Pflanzrechten

Die Fragen um die Dauer von Pflanzrechten werden häufiger gestellt. Bei einer geplanten Wiederbepflanzung ohne Flurstückswechsel ist dies nach erfolgter Rodungsmeldung an die zuständige Weinbaukartei ohne weiteren Antrag bis zu sechs Jahre ab dem Tag der Rodung möglich. Wurde beispielsweise am 09.05.2024 der Weinberg gerodet, so kann dieser bis spätestens zum 09.05.2030 ohne Antrag an gleicher Stelle wieder angelegt werden. Bei einer Wiederbepflanzung ohne Flurstückswechsel kann eine Verlängerung der Pflanzgenehmigung auf bis zu acht Jahre erreicht werden, sofern bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres (das heißt jeweils bis zum 31.07.) ein „Antrag auf Genehmigung einer Wiederbepflanzung von Rebflächen“ beim zuständigen Regierungspräsidium gestellt wird. Bei oben genanntem Beispiel mit einer Rodung am 09.05.2024 muss der Antrag bis spätestens 31.07.2026 bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Ab dem Bescheiddatum erhält man dann die Verlängerung der Pflanzgenehmigung um weitere sechs Jahre. Somit wäre dann im Beispiel beim Stellen des Verlängerungsantrags bis zum 31.07.2026 eine späteste Pflanzung im Jahr 2032 möglich.

Sofern eine Wiederbepflanzung in Kombination mit einem Flurstückswechsel geplant ist, bleibt die Gültigkeit der Pflanzgenehmigung wie bisher bei maximal fünf Jahren, hierzu ist jedoch auch eine Antragstellung bis spätestens zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres notwendig.

Organische Düngung und Sperrfristen

Düngemittel (wie z.B. Trester) mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (= mehr als 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse) dürfen nach § 6 DüVO aus 2020 in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15.Januar nicht aufgebracht werden. Abweichend von der allgemeinen Sperrfrist gilt in Nitratgebieten laut § 13 eine verlängerte Sperrfrist vom 01. November bis zum Ablauf des 31. Januar.

Bodenprobenaktionen

Diesen Winter stehen die Gemeinden Merdingen und Meersburg für die gemeinschaftlichen Bodenprobenaktionen auf dem Plan. Der Termin wird über das Gemeindeblatt bekannt gegeben. Mit den Gemeinschaftsaktionen werden die steigenden Anforderungen aus dem FAKT und der Düngeverordnung mit erfüllt. Nutzen Sie dieses Serviceangebot intensiv, denn die gewonnenen Informationen helfen auch uns in der politischen Aussendarstellung des Weinbaues.

 

Dies ist bis auf Sondermitteilungen das letzte Info in diesem Jahr. Wir wünschen allen einen guten Winterverlauf. Der Infodienst beginnt wieder, sofern nicht anderst erforderlich, im März 2025.

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