Weinbauinfo Markgräflerland Nr. 18

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Allgemeine Situation:

Nach dem Turbo Herbst ist es nun etwas ruhiger im Weinberg. Die Blätter zeigen die letzten Farben des Jahres, die Tage werden merklich kürzer und im Keller blubbern die letzten Fässer vor sich hin. Zeit also für ein paar trockene Infos aus der Landwirtschaftsverwaltung.

Sachkunde Grundkurs 

Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Außenstelle Breisach, bietet ab Januar 2026 einen Basislehrgang „Sachkundenachweis Pflanzenschutz“ für Anwender an. Der Lehrgang wird per WEBEX (Onlineschulung) angeboten, umfasst 7 Unterrichtstermine (abends) und schließt mit einer Prüfung (Prüfungstag) ab. Die Prüfung findet als Präsenzveranstaltung im Landratsamt, Fachbereich Landwirtschaft, Europaplatz 3 in Breisach statt.

Die Lehrgangs- und die Prüfungsgebühr betragen jeweils € 50,- (zusammen € 100,-) sowie 10€ für den Technikabend. Anmeldeschluss ist der 15.12.2025. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Weitere Auskünfte erhalten Sie unter 0761 2187 5801.

Die Anmeldung zum Grundkurs ist unter folgendem Link möglich: Anmeldung-Sachkunde-Grundkurs-Weinbau

Böschungspflegeseminar 

Zur Bekämpfung von Wildreben steht das Herbizid Garlon zur Verfügung. 

Neben einem gültigen Sachkundeausweis wird für die Anwendung auch die Teilnahme an einem einmaligen Böschungspflegeseminar vorgeschrieben.

Die Teilnahmebescheinigung ist kostenlos. Eine Auffrischung des Seminars ist nicht notwendig.

Das Böschungspflegeseminar wird im Online Format in Zusammenarbeit mit dem LEV Breisgau Hochschwarzwald stattfinden.

Unter folgendem Link können Sie sich anmelden: Böschungspflegeseminar



Amerikanische Rebzikade

Leider wurden im September auch in Auggen und Buggingen Zikaden gefangen, wodurch das Befallsgebiet sich bis ins Mittlere Markgräflerland erstreckt. 

Das Fallenmonitoring ist mittlerweile beendet, zurzeit werden die Allgemeinverfügungen angepasst und auch die Online-Befallskarte bearbeitet.  

Den aktuellen Stand könne Sie unter folgendem Link einsehen. Amerikanische Rebzikade

Der Fokus sollte auch diesen Winter auf der Wildrebenbekämpfung liegen. 

Durch das Abmulchen mittels Böschungsmulcher können eingewachsene Gehölze und Dornenhecken entfernt werden, damit die Garlonbehandlung im nächsten Spätsommer erleichtert wird.

Es gibt bereits erste Gemeinden und Winzerkreise welche die Bekämpfung im Zusammenschluss angehen. Eine vielversprechende Methode, um die Gemarkung möglichst komplett sauber zu bekommen. 

Erinnerung an GLÖZ 6

Betriebe, welche einen Gemeinsamen Antrag stellen, sind zur Einhaltung der GLÖZ Auflagen verpflichtet.

Speziell für den Weinbau bedeutet das, dass die Gassenbegrünung zwischen dem 15.11. bis zum 31.12. nicht beseitigt werden darf. Auch ein Umbrechen der Gassenbegrünung zwischen der Traubenlese und dem 15.11. für eine Einsaat ist nur zulässig, sofern die Mindestbodenbedeckung ab dem 15.11. sichergestellt werden kann. Ein Begrünungsumbruch, z.B. Tieflockerung, Rigolen oder der Einsatz einer Spatenmaschine sind deshalb erst ab dem 01.01. möglich. Eine bodenschonende Rodung (Herausziehen) der Altanlage ohne Beeinträchtigung der Auflagen nach GLÖZ 6 ist durchgehend möglich. Ebenso möglich ist eine Tiefenlockerung oder Bodenbearbeitung, bei welcher die Grasnarbe nicht gewendet oder zerstört wird. Hierunter fallen z.B. Parapflug oder Flügelschargrubber mit vorgeschaltetem Scheibensech, wodurch die Grasnarbe nur angeschnitten wird. 

Pflanzrecht

Häufig nachgefragt wird momentan die genaue Pflanzrechtregelung.  Daher noch einmal die Zusammenfassung:

Bei einer geplanten Wiederbepflanzung ohne Flurstückswechsel ist dies nach erfolgter Rodungsmeldung an die zuständige Weinbaukartei ohne weiteren Antrag bis zu sechs Jahre ab dem Tag der Rodung möglich. Wurde beispielsweise am 09.05.2025 der Weinberg gerodet, so kann dieser bis spätestens zum 09.05.2031 ohne Antrag an gleicher Stelle wieder angelegt werden. Bei einer Wiederbepflanzung ohne Flurstückswechsel kann eine Verlängerung der Pflanzgenehmigung auf bis zu acht Jahre erreicht werden, sofern bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres (das heißt jeweils bis zum 31.07.) ein „Antrag auf Genehmigung einer Wiederbepflanzung von Rebflächen“ beim zuständigen Regierungspräsidium gestellt wird. Bei oben genanntem Beispiel mit einer Rodung am 09.05.2025 muss der Antrag bis spätestens 31.07.2027 bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Ab dem Bescheiddatum erhält man dann die Verlängerung der Pflanzgenehmigung um weitere sechs Jahre. Somit wäre dann im Beispiel beim Stellen des Verlängerungsantrags bis zum 31.07.2027 eine späteste Pflanzung im Jahr 2033 möglich. 

Sofern eine Wiederbepflanzung in Kombination mit einem Flurstückswechsel geplant ist, bleibt die Gültigkeit der Pflanzgenehmigung wie bisher bei maximal fünf Jahren, hierzu ist jedoch auch eine Antragstellung bis spätestens zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres notwendig. 

Organische Düngung und Sperrfristen 

Düngemittel (wie z.B. Trester) mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (= mehr als 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse) dürfen nach § 6 DüVO aus 2020 in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15.Januar nicht aufgebracht werden. Abweichend von der allgemeinen Sperrfrist gilt in Nitratgebieten laut § 13 eine verlängerte Sperrfrist vom 01. November bis zum Ablauf des 31. Januar.

FAKT Förderantrag

Ab sofort entfällt der Vorantrag für sämtliche FAKT-Förderungen. Somit können diese mit der normalen Antragstellung bis zum 15.05. über Fiona eingereicht werden. Weitere Änderungen der Fördermöglichkeiten werden kommuniziert, sobald die Landwirtschaftsbehörde offiziell informiert wurde. 

 

Nächster Aufruf nach Bedarf                 

gez. Mattmüller