Allgemeinverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald zur Genehmigung
der Verschiebung von Beginn und Ende der Verbotszeiträume gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2
der Düngeverordnung (DüV) vom 26.05.2017 (BGBl. S. 1305), zuletzt geändert am
10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), zur Aufbringung von Düngemittel mit wesentlichem Gehalt
an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland nach § 6 Abs. 10 DüV auf den Berggebietsflächen
(Benachteiligte Gebiete in Baden-Württemberg, Gebietskulisse ab 2019, Kategorie
Berggebiete) und dem Gebiet der Gemeinden Löffingen, Glottertal, Buchenbach
inklusive der Gemarkung Wildtal (Gemeinde Gundelfingen), Wittental (Gemeinde Stegen)
und Burg (Gemeinde Kirchzarten) des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald
sowie der Gemarkung Kappel der Stadt Freiburg.
vom 18.10.2023 AZ.: 580.780.73
I. BEFREIUNGSREGELUNGEN
Der Verbotszeitraum gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 der DüV, wonach Düngemittel mit wesentlichem
Gehalt an Stickstoff (über 1,5 % in der Trockenmasse) auf Grünland und Dauergrünland
in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januars nicht ausgebracht werden
dürfen, wird auf den Zeitraum vom 15. November 2023 bis 14. Februar 2024 verschoben.
Diese Verschiebung wird gemäß § 6 Abs. 10 DüV ausdrücklich nur für Grünland- und Dauergrünlandflächen
genehmigt.
II. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Die Allgemeinverfügung gilt für die Berggebietsflächen (Benachteiligte Gebiete in Baden-
Württemberg, Gebietskulisse ab 2019, Kategorie Berggebiete). Ferner gilt die Allgemeinverfügung
für die Gebiete der Gemeinden Löffingen, Glottertal, Buchenbach inklusive
der Gemarkung Wildtal (Gemeinde Gundelfingen), Wittental (Gemeinde Stegen) und
Burg (Gemeinde Kirchzarten) des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald sowie der
Gemarkung Kappel der Stadt Freiburg. Sie gilt jedoch nicht für Problem- und Sanierungsgebiete
von Wasserschutzgebieten sowie Nitratgebiete. Diese Gebiete sind von der Allgemeinverfügung
ausdrücklich ausgenommen.
III. ANORDNUNG DER SOFORTIGEN VOLLZIEHUNG
Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige
Vollziehung der Ziffer I angeordnet.
IV. NEBENBESTIMMUNGEN
1. Die o. g. Verschiebung des Verbotszeitraumes auf Grünland und Dauergrünland wird nur
außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten sowie
Nitratgebieten genehmigt.
2. Unbeschadet der Verschiebung des Verbotszeitraumes sind alle weiteren Vorgaben der
DüV innerhalb von Nitratgebieten der Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen
an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen
(VODüVGebiete) und innerhalb von Wasserschutzgebieten zusätzlich die Vorgaben
der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) in der jeweiligen Fassung
zu beachten.
3. Die mögliche Aufbringungsmenge ist auf maximal 60 kg Gesamtstickstoff je ha zu begrenzen.
4. Die Stickstoffgaben sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil (Werte nach Anlage 3
der DüV, mindestens jedoch der verfügbare Stickstoff bzw. Ammoniumstickstoff) grundsätzlich
nur im Rahmen des für das gesamte Kalenderjahr ermittelten Stickstoffdüngebedarfs
möglich. Eine mögliche Gabe nach dem letzten Schnitt bzw. der letzten Beweidung
ist nur dann möglich, wenn dadurch im Kalenderjahr die mit der Düngebedarfsermittlung
ermittelte gesamte Stickstoffdüngemenge nicht überschritten wird.
5. Die Stickstoffgaben sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil (Werte nach Anlage 3
der DüV, mindestens jedoch der verfügbare Stickstoff bzw. Ammoniumstickstoff) bei
dem ermittelten N-Düngebedarf im Folgejahr in Ansatz zu bringen. Hierfür sind die ausgebrachten
Düngermengen zu dokumentieren.
6. Auf Hangflächen ab 10 % Neigung zur Böschungsoberkante eines Gewässers sind mindestens
10 m Abstand einzuhalten, auf ebeneren Flächen gilt ein Mindestabstand von 5
m zur Böschungsoberkante von Gewässern.
7. Insbesondere wird auf das Verbot der Aufbringung, wenn der Boden überschwemmt,
wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist (§ 5 Abs. 1 DüV), und die Vermeidung
von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer hingewiesen.
8. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sperrzeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15.
Januar für alle Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat und für alle Nutzungen
gilt.
9. Eine Ausbringung auf erosionsgefährdeten Standorten sowie auf Anmoor- und Moorböden
ist nicht zulässig.
10. Eine Ausbringung im Bereich von großen Erdfällen, Dolinen und tiefen Karstwannen ist
nicht zulässig.
11. Die Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren
Nebenbestimmungen versehen werden.
12. Die Genehmigung erlischt mit dem Ende des jährlichen Verbotszeitraumes.
V. INKRAFTTRETEN
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
BEGRÜNDUNG
Ziffer I und II dieser Verfügung ergeht auf der Grundlage von § 6 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung
über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom
26.05.2017 (Düngeverordnung – DüV) in Verbindung mit § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 der DüV.
Demnach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde genehmigen, dass der Beginn
und das Ende des Verbotszeitraums nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 DüV um bis zu vier Wochen
verschoben werden. Nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 DüV ist es untersagt, Düngemittel mit
wesentlichem Gehalt an Stickstoff u.a. auf Grünland und Dauergrünland in der Zeit vom 1.
November bis zum 31. Januar aufzubringen. Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ist die
zuständige Landesbehörde gemäß § 29 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) das
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald als untere Landwirtschaftsbehörde.
Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hat in Ausübung seines Ermessens aufgrund
folgender Erwägungen entschieden, dass Beginn und Ende des nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2
DüV bestehenden Verbotszeitraums für Grünland und Dauergrünland in den unter Ziffer II
genannten Gebieten um zwei Wochen verschoben wird:
In dem unter Ziffer II. dargestellten Geltungsbereich ist die Wahrscheinlichkeit, dass bis Mitte
November nur wenige Niederschläge fallen und Temperaturen über 4° C herrschen, sehr
hoch. Dagegen sind in den Monaten Januar und Februar niedrige Temperaturen, in der Regel
unter 0°C, verbunden mit einer geschlossenen Schneedecke häufig zu beobachten. Falls
in dieser Zeit die Temperaturen über 0°C liegen, sind die Böden nach einer Schneeschmelze
oder auf Grund der bis dahin gefallenen Niederschläge (bei fehlender Verdunstung) wassergesättigt.
Daher sind die Böden im Herbst bis Mitte November in der Regel gut befahrbar, die
ausgebrachten Düngemittel werden nicht abgeschwemmt und die Pflanzen ergrünen im
Frühjahr früher und schneller.
Im Frühjahr ist zu erwarten, dass die Flächen, insbesondere steile Flächen, nicht gefahrlos
befahren werden können. Auch dürfen diese Flächen aus Bodenschutzgründen und zur Erhaltung
einer intakten Grasnarbe nicht befahren werden. Die ausgebrachten Nährstoffe gelangen
oft nicht in den Boden und eine oberflächige Abschwemmung ist zu befürchten.
Bei den im Februar herrschenden tiefen Temperaturen ist nur ein geringes Pflanzenwachstum
und damit ein sehr geringer oder kein Nährstoffbedarf zu erwarten.
Ziffer III ergeht auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Danach entfällt die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen, in denen die
sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten
besonders angeordnet wird. Vorliegend hätte die aufschiebende Wirkung von Widerspruch
und Klage angesichts der relativ kurzen Verschiebung des Verbotszeitraums des § 6
Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 DüV um lediglich zwei Wochen zur Folge, dass die unter Ziffer I und II
getroffene Regelung faktisch überhaupt nicht umgesetzt werden könnte. So übersteigt die
Zeit, nach der sowohl über den Widerspruch als auch über eine Klage im Hauptsacheverfahren
entschieden worden ist, den betreffenden Zeitraum von zwei Wochen in aller Regel bei
weitem. Mit Blick auf die Belange der Landwirtschaft an einer sachgerechten Nährstoffausbringung
und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Interessen der betroffenen landwirtschaftlichen
Betriebe kann es nicht hingenommen werden, dass die Umsetzung der nach
Ziffer I ausgesprochenen Befreiung durch eine bloße Widerspruchs- und Klageerhebung unterlaufen
werden könnte. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse an einer
zweckmäßigen und sachgerechten Nährstoffausbringung in den betreffenden Gebieten sowie
das private diesbezügliche Interesse der betroffenen bäuerlichen Betriebe das Interesse
desjenigen, der Widerspruch und Klage erhebt, mit der Umsetzung der getroffenen Regelung
so lange zuzuwarten, bis über den Widerspruch und die Klage abschließend entschieden
wurde.
Ziffer IV ergeht aus Gründen des Boden- und Wasserschutzes auf der Grundlage von § 36
Abs. 2 Nr. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), soweit darin Pflichten auferlegt
werden, die sich nicht bereits unmittelbar aus gesetzlichen Regelungen ergeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Stadtstraße 2, 79104 Freiburg erhoben werden.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (s.
oben unter Ziff. III).
Freiburg, den 18.10.2023
gez. Störr-Ritter