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(Herbst 2021)
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- Sperrzeiten
Auf Grünland und bei mehrjährigem Feldfutterbau beginnt der Verbotszeitraum ab 1. November und dauert 31. Januar des Folgejahres.
In den folgenden Zonen wird der Verbotszeitraum auf Dauergrünland auf den Zeitraum vom 14. November bis 13.
Februar des Folgejahres verschoben.
Siehe aktuelle Karte: Breisgau-Hochschwarzwald/Landwirtschaft Landwirtschaftliche Informationen / Allgemeinverfügungnen
In der Zeit vom 1. September bis zum Beginn der Sperrzeit ist die Düngung mit flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Grünland und Felder mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15.05.) ist auf 80 kg Gesamtstickstoff je ha begrenzt.
Für die Aufbringung von Festmist von Huf oder Klauentieren sowie Kompost gilt die Sperrzeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar. Dieselbe Sperrzeit ist auch für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (Kalkdünger) einzuhalten.
- Abstände Gewässer
Wichtig: In Baden-Württemberg der Einsatz und die Lagerung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
in einem Bereich von 5 m entlang von Gewässern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung verboten.
Karte - Amtliches Gewässernetz AWGN in FIONA auch aufschaltbar
Sonst es gilt:
Abstände in Steilflächen:
1) Zusätzliche Auflagen bei allen oben genannten hängigen Flächen auf Ackerland beachten.
- Gefrorener Boden
Kalkdünger mit <2 % P2O5-Gehalt dürfen auf gefrorene Böden aufgebracht werden,
wenn davon auszugehen ist, dass ein Abschwemmen nicht erfolgt.
- Aufnahmefähiger Boden
Folgende Betriebe sind aufzeichnungspflichtig:
1. Ab 20 ha LN, wenn mind. 1 Schlag 50 kg N oder 30 kg P205 bekommt
2. Unter 20 ha LN, wenn
- aus eigener Viehhaltung mehr als 110 kg N /ha anfallen, oder
- Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände aufgenommen werden
Wenn kein Schlag 50 kg N oder 30 kg P205 bekommt, ist der Betrieb trotzdem nicht aufzeichnungspflichtig.
Folgende Unterlagen sind in der Aufzeichnungspflicht enthalten:
Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, mind. alle 6 Jahre je Schlag ab 1ha für Phosphat.
Ausgenommen: reine Weideflächen ohne zusätzliche N-Düngung, wenn max. 100 kg N/ha und Jahr aus Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft anfallen.
Anleitung zur Entnahme von Bodenproben für die Grunduntersuchung
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