Allgemeiner Entwicklungsstand
Das feucht – kühle Wetter sorgt nun doch für eine vorwinterliche Stimmung, noch am 1. Advent waren Wanderungen in
herbstlich gefärbten Wäldern möglich. Es ist lange zu warm für die Jahreszeit, eingesäte Begrünungen wachsen
und blühen bis zum heutigen Tag. Die Reben sind schon länger ohne Laub und teilweise läuft der Rebschnitt. Frostige
Temperaturen sind auf kommende Woche angekündigt, womit die Vegetation nun wohl endlich zur Winterruhe kommt. Dafür gibt es in
den Förderungen mehr Leben.
Förderungen und DüVO
Gemeinsamer Antrag ab 2023
Zum Monatswechsel November / Dezember wurde das neue FAKT II - Förderprogramm für Deutschland genehmigt. Das neue
Förderverfahren ist zweistufig. Bis zum 31.01.2023 ist der Vorantrag, bzw. Förderantrag zu in FIONA stellen. Im Frühjahr
folgt zukünftig der Auszahlungsantrag. Für den Weinbau sind die neuen FAK II – Massnahmen nur begrenzt. Mit der neuen
Förderperiode kehrt ein alter Bekannter aus der Förderung zurück. Der Herbizidverzicht ist in FAKT II unter dem
Förderpunkt E 11 wieder möglich, die Förderung beträgt € 300 / ha. Der Förderumfang in der Fläche ist
auf dem Betrieb frei wählbar. Der Verpflichtungszeitraum läuft wie gewohnt fünf Jahre. Die Antragstellung über den
verbindlichen Flächenumfang erfolgt im Rahmen des Vorantrages im Gemeinsamen Antrages in FIONA, die geometrische Festlegung, also auf
welchen Flächen / Schlägen findet kein Herbizideinsatz statt, erfolgt dann im Auszahlungsantrag.
Weiterhin gefördert wird die Einführung, bzw. Beibehaltung des Ökoweinbaues. Wichtig: Der Vertrag mit einer
Öko-Kontrollstelle ist mit dem Förderantrag einzureichen, sofern er nicht bereits der Bewilligungsstelle vorliegt. Der Vertrag
mit einer Öko-Kontrollstelle muss zum Verpflichtungsbeginn (spätestens 1.1.) abgeschlossen sein. Der Fördersatz wurde
deutlich erhöht. Für die Umstellungsjahre gibt es nun € 1450 / ha, in der Beibehaltung € 1000 / ha.
Die aktualisierte und ausführliche FAKT II-Broschüre mit wichtigen allgemeinen Informationen sowie Hinweisen für die
jeweiligen FAKT II-Maßnahmen und die Antragstellung kann im Internet unter folgendem Link aufgerufen werden:
https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/FAKT-II.
Pheromonförderung im Weinbau
Nicht im FAKT II, aber ebenfalls im Gemeinsamen Antrag ist die Förderung Pheromon Weinbau (im Gegensatz zu Obstbau, bitte
beachten). Hier stehen als wichtigste Änderungen an: die im Raum stehende Digitalisierung der Antragstellung und die Öffnung
für den Ökologischen Weinbau, heisst, Öko – Weinbaubetriebe können den Fördersatz von € 100 / ha nun
zusätzlich beantragen.
Handarbeitsweinbau
In der Förderkulisse für Handarbeitslagen im Steillagenweinbau ist inzwischen geregelt, dass Neuflächen ebenfalls
über FIONA gestellt werden müssen und der Vorantrag entfällt. Das ist von Bedeutung, sofern noch
Flächenergänzungen anstehen. Der Termin 31.12. bleibt aktuell noch so bestehen und sollte sicherheitshalber auch so genutzt
werden. Im Beratungsgebiet sind viele der möglichen Flächen schon beantragt. Mit dem Jahr 2022 läuft der
Verpflichtungszeitraum der ersten beantragten Flächen aus. Die Beibehaltung der Förderung läuft ebenfalls wie schon
beschrieben über den Gemeinsamen Antrag in FIONA und muss in diesem neu beantragt werden. Mit Ende des Jahres 2022 enden alle FAKT C 2
– Verpflichtungen zur Steillagenförderung. Ein Nachfolgeprogramm wird in FAKT nicht mehr angeboten. Eine Förderung ist
daher zukünftig nur noch im Rahmen des Handarbeitsweinbaues möglich. Weitere Informationen zur HWB-Förderung erhalten Sie
unter:
https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Handarbeitsweinbau
Förderungen der Ökologischen Zusatzleistungen im Rahmen der GAP
Zu diesem Punkt fehlen aktuell noch die Codierungen und die Ausführungsbestimmungen im Gemeinsamen Antrag. Für den Weinbau
wäre von Interesse die Einsaat von Blühmischungen in Dauerkulturen zur Förderung der Biodiversität. Folgendes ist aber
bei der Umsetzung zu beachten: der Fördersatz beträgt € 150 / ha, aber nur für die eingesäte Fläche, was bei
einer üblichen Einsaat jeder zweiten Zeile 35 – 40% Flächenanteil bedeutet und entsprechend weniger Förderung. Die
Fläche ist zu digitalisieren (!), also jede zweite Zeile ist einzuzeichnen. Bei der Wahl der Blühmischungen ist man an eine
vorgegebene Artenliste gebunden, Mischungen mit Weinbaueignung aus dieser Liste sind noch nicht bekannt. Die bekannten und bewährten
vielfältigen Mischungen, wie z.B. die im Ökologischen Weinbau entwickelte Wolfmischung, fallen aus dem Förderrahmen, da
diese nicht gelistete Anteile beinhalten. Es sind einjährige und zweijährige Mischungen möglich. Die Aussaat muss bis zum
15. Mai erfolgen und der Bestand darf bis zum 31.12. des Jahres nicht bewirtschaftet werden, im Falle von zweijährigen Mischungen bis
zum 01.09. des Folgejahres.
Förderung von Versicherungsprämien im Obst – und Weinbau
Das Förderverfahren für das Anbaujahr 2023 läuft seit dem 28. November 2022 und endet am 1. März 2023. Alle
Teilnehmer, sowohl Antragsteller, die bereits in den vergangenen beiden Jahren am Förderverfahren teilgenommen haben, als auch
Neueinsteiger müssen für 2023 einen neuen Förderantrag stellen. Wichtig: Der Förderantrag muss vor dem
Versicherungsabschluss gestellt werden! Nur bei mehrjährigen Verträgen kann ab dem zweiten Jahr davon abgewichen werden. Der
Förderantrag sowie Merkblatt, Ausfüllhinweise und Verwaltungsvorschrift können von der hier heruntergeladen werden.
Düngung
Bei einer geplanten Ausbringung von organischen Düngemitteln über den Winterzeitraum beachten Sie bitte die folgenden
Hinweise:
Bodenzustand (§ 5 DüVO 2020): Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder
schneebedeckt ist. Sind diese Bodenzustände gegeben, dürfen im Weinbau keine Trester, Komposte, Miste oder Bodenabdeckungen wie
Stroh und Holzhäcksel ausgebracht werden.
Sperrfristen (§ 6 DüVO 2020): Düngemittel (wie z.B. Trester) mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (= mehr als 0,5 %
Phosphat in der Trockenmasse) dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15.Januar nicht aufgebracht werden.
Fortbildung Sachkunde Pflanzenschutz
Wie bereits ebenfalls angekündigt werden die Weinbauberater des LRA Breisgau-Hochschwarzwald, analog wie im vergangenen Winter,
sechs Online-Veranstaltungen als Sachkundefortbildungsveranstaltungen anbieten.
Folgende Termine sind vorgesehen: 09.02.2023, 16.02.2023, 23.02.2023, 27.02.2023, 07.03.2023 und 09.03.2023. Die genaue Ausschreibung
mit Anmeldemöglichkeit erfolgt Anfang Januar. Sie werden entsprechend informiert.
Sonstige Hinweise
Beim Infodient gibt es ab 2023 eine leider nicht gewollte Änderung. Von der LTZ wurde mitgeteilt, dass der telefonische
Auskunftgeber auf Grund der Kündigung der Telekom abgeschaltet wird. Somit stehen für den Infodienst zukünftig nur noch Mail
oder Fax zur Verfügung. Betroffene Winzer, die bisher den telefonischen Auskunftgeber genutzt haben, bitten wir, uns eine Mail –
Adresse oder Fax – Verbindung mitzuteilen.
Die traditionelle und informative Weinbautagung der AG Weinbau des VLF Freiburg kann nach
jetzigem Stand und nach mehrjähriger Pause wieder stattfinden. Die Veranstaltung findet statt am
Donnerstag, den 8. Dezember 2022. Beginn: 9:30 Uhr. Da die Plätze begrenzt sind bitten wir um
Anmeldung unter Landwirtschaft@lkbh.de oder 0761/2187 5801. Das Programm finden Sie unten.

Dies ist bis auf Sondermitteilungen das letzte Info in diesem Jahr. Wir wünschen allen einen guten Winterverlauf. Der Infodienst
beginnt wieder, sofern nicht anderst erforderlich, im März 2023.