Weinbauinfo Bodensee Nr. 19

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Allgemeiner Entwicklungsstand

Der Herbst des Jahrganges 2026 ist der früheste in den Aufzeichnungen – ein unglaubliches Jahr. Erstmalig wird die bekannte Hundert – Tageregel von Blüte bis zur Lese deutlich unterschritten. Zwischen 24. August und 20. September wurde der grösste Teil der Lese eingebracht. Einige Betriebe beendeten die Lese schon in der ersten Septemberwoche. Dies ist keine Ausnahme mehr, sondern ordnet sich, wenn auch auf extreme Weise, in die seit 2016 stabil zu beobachtende starke Verfrühung ein. Wie sich der Jahrgang insgesamt darstellt, bleibt noch abzuwarten. Was sich vielfach abzeichnet, ist ein sehr guter Rotweinjahrgang. Die Trockenheit ist das den Jahrgang beherrschende Merkmal und ergibt nun ein sehr gespaltenes Bild. Stark betroffen waren der Klettgau bis zum Hohentwiel. Die Folgen der Trockenheit bestimmen die endgültige Erntemenge im Beratungsgebiet. Dazu zählt auch die Mostausbeute, welche bei fehlendem Wasserangebot geringer als normal ausfällt. Ein früher Herbst war schon länger im Jahresverlauf abzusehen, aber so früh? Die Blüte im Oberrheingraben war in allen Bereichen früh und schnell, meist schon Ende Mai im Stadium Abgehende Blüte. Noch vor Mitte Juni war alles abgeschlossen. Sehr warme Temperaturen im Mai hatten die Vegetation vorangetrieben. Dazu kam eine hohe Erwärmung der Böden auf Grund geringer Niederschläge. Nur der Bereich Bodensee fiel in eine kühle Phase Anfang Juni und verzeichnete eine verzettelte und verlängerte Blüte. Was danach folgte war ein heisser, ausgeprägt trockener Sommerverlauf mit ständigem Einfluss von zusätzlich austrocknendem Wind. Juni, Juli und August haben eine Abweichung über 5° C im Schnitt zur Klimaperiode 19961 – 1990. Oft waren die wenigen Regen mit Hitzegewittern verbunden, welche im Juli regional zu beträchtlichen Hagelschäden führten, so z.B. in Kressbronn. Hitze und Wetterwechsel – eine Situation mit immer ungutem Gefühl. Die Entwicklung der Reben war trotz der Trockenheit überwiegend dennoch erstaunlich, führte direkt zu einem Reifebeginn um den 25. Juli und damit noch vergleichbar mit den Jahren 2018, 2022 oder 2025. Die folgende Reifeentwicklung verlief aussergewöhnlich rasch. Schon Mitte August lagen Premiumanlagen und Klone mit niedrigen Erträgen im Burgunderbereich bei 80° und mehr Öchsle. Ab Mitte August stellte sich eine Abkühlung auf gewohnte sommerliche Verhältnisse ein. Diese sind nicht zu unterschätzen, beinhalten sie dennoch sehr gute Reifebedingungen. Die Regen auf Ende August brachten eine Erfrischung der Bestände und eine Förderung der physiologischen Reife. Die kühleren Nächte brachten den Erhalt der Frucht, für die Stabilität der Säure war es aber zu warm. Tiefe Säurewerte sind ein weiteres Kennzeichen des Lese 2026. Parameter wie der pH – Wert für geordnete mikrobielle Abläufe im Keller gewinnen durch die verringerten Säuregehalte der Trauben und damit der Moste enorm an Bedeutung. Aus den Zeiten der obligatorischen Entsäuerung sind wir nun in den Zeiten einer erforderlichen Säuerung angekommen. Das erste Septemberwochenende war sehr warm mit erneuten raschen Mostgewichtszunahmen. Zu Anfang der zweiten Septemberwoche lagen die Mostgewichte in vielen Partien am oberen Ende des gewünschten Rahmens. Kerngesunde grüne Laubwände boten die inzwischen zu berücksichtigende hohe physiologische Aktivität im Herbst. Das Niveau lag auf der Höhe zu Lesebeginn 2003, nur 14 Tage früher. Müller – Thurgau, Gutedel und Weissburgunder sind die Mengengewinner des Jahres 2026. Die Erntemenge bewegt sich insgesamt vergleichbar 2025: am Tuniberg um 110 kg / ar und im Bodenseeraum um 100 kg / ar, abgesehen vom westlichen Teil. Inzwischen haben wir Laubfall und die Vorschneidearbeiten laufen, ebenfalls früh, aber die Witterung war aussergewöhnlich günstig für solche Arbeiten. Der Natur war es weiterhin zu trocken, ungewöhnlich tief sind über all die Wasserstände. Hoffentlich werden diese über die Wintermonate noch aufgefüllt.

 

Zu den tierischen Schädlingen

2026 war bei den tierischen Schädlingen ebenfalls eine grosse Ausnahme. Die seit 2013 heimische Kirschessigfliege war selbst bis zur Verfassung diesen Infos nicht in Anlagen sichtbar. Die Herbstsaison verlief absolut ruhig.

Von immer grösserer Bedeutung und eine noch nicht absehbare Herausforderung ist das Auftreten der Amerikanischen Rebzikade Scaphoideus titanus im Markgräflerland, dazu nachfolgend den Text des im Markgräflerland zuständigen Kollegen Joscha Mattmüller: 

Erfreulicherweise zeigen die Fallenauswertungen des WBI bis jetzt keine Ausbreitung der Rebzikaden Richtung Norden, aber viele neue Fundorte im bereits befallenen Gebiet. 

Wie in den Winterveranstaltungen und vorangegangenen Weinbauinfos bereits häufig angesprochen, ist die nachhaltige Behandlung der Wildreben mit dem Mittel Garlon eine der effektivsten Maßnahmen der Zikadenbekämpfung. Durch die fehlenden Wirtspflanzen in Böschungen und Saumstrukturen halten sich die Zikaden gezwungener Maßen in den Ertragsanlagen auf. Dort werden Sie durch gezielte Insektizidmassnahmen erfasst.  Egal, ob Sie bereits im Befallsgebiet liegen oder nicht, eine Wildrebenbekämpfung sollte in den kommenden Tagen dringend erfolgen!

 

 Vorgehen: 

Bitte beachten Sie dabei die Nebenbestimmungen der Allgemeinverfügungen Lörrach und Breisgau-Hochschwarzwald. Behandelte Flächen müssen zuvor dem Landwirtschaftsamt gemeldet werden. Das dafür vorgesehene Formular finden Sie auf der Homepage unter der Rubrik - Landwirtschaft Breisgau-Hochschwarzwald – Infodienst – Weinbau Tuniberg – Allgemeinverfügungen Reblausbekämpfung und Amerikanische Rebzikade.

Ebenso müssen Anwender generell sachkundig im Pflanzenschutz sein und zuvor das einmalige Böschungspflegeseminar absolviert haben. Sollten Sie dieses Seminar noch nicht absolviert haben, schließen Sie sich gerne mit Winzerkollegen zusammen, welche das Seminar besucht haben.

 Sollten die Wildreben in Böschungen und Saumstrukturen durch Mulcharbeiten im Sommer bereits gut erreichbar sein, können diese in den kommenden Tagen mit dem Mittel Garlon behandelt werden. 

Der Einsatz selbst muss mit einer tragbaren Rückenspritze, welche mit Injektordüse und Spritzschirm ausgestattet ist, durchgeführt werden. Bitte denken Sie auch an Ihre persönliche Schutzausrüstung! Es dürfen lediglich die Wildreben mit dem Mittel behandelt werden. Auf eine punktuelle Behandlung ist zu achten. Dosierung: 1-3 %, je nach stärke der Wildrebe. Bitte achten Sie darauf, die Behandlung während einer windstillen Phase durchzuführen. Bei dem Mittel Garlon können sehr leicht Abdriftschäden entstehen.

Böschungen und Saumstrukturen in denen zu viele Gehölze und Bäume wachsen, müssen im Vogelschutzzeitraum samt Wildreben abgeholzt bzw. abgemulcht werden. Im darauffolgenden Sommer (Juni/Juli) zeigt sich so, wo die Wildrebe schlussendlich aus der Böschung herauswächst und wird ein weiteres Mal abgemulcht. Die danach wieder aufgewachsenen Wildreben können ab September mit Garlon behandelt werden. Große Wurzelstöcke in der Böschung können auch herausgezogen oder alternativ mit Garlon auf den Schnittstellen eingepinselt werden.

Rodungen 

Eine Rodung mittels Rodepflug ist nicht in allen Lagen möglich. Bitte achten Sie bei zukünftigen Rodungen mittels Kette, Zange, etc. auf ein sauberes Herausziehen der Wurzelstöcke. Rebstöcke, die Bodeneben abreissen, sollten ausgegraben und herausgezogen werden. Bitte kontrollieren Sie die bereits gerodete Flächen auf wieder aufgewachsene Unterlagsreben. Diese müssen ebenfalls zwingend behandelt oder herausgezogen werden.

Förderungen und DüVO

Gemeinsamer Antrag (GA), nur gültig für Betriebe, die diesen stellen

 

Gültigkeit von Pflanzrechten in Zusammenhang auch mit der geplanten Rotationsbrache

Die Dauer von Pflanzrechten ist am 07.11.2025 in der Weinrechts - Durchführungsverordnung Baden – Württemberg neu gefasst worden. Bei einer geplanten Wiederbepflanzung ohne Flurstückswechsel ist dies nach erfolgter Rodungsmeldung an die zuständige Weinbaukartei ohne weiteren Antrag bis zu acht Jahre ab dem Tag der Rodung möglich. Bei einer Wiederbepflanzung ohne Flurstückswechsel kann eine Verlängerung der Pflanzgenehmigung auf bis zu dreizehn Jahre erreicht werden, sofern bis zum Ende des fünften auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres (das heißt jeweils bis zum 31.07.) ein „Antrag auf Genehmigung einer Wiederbepflanzung von Rebflächen“ beim zuständigen Regierungspräsidium gestellt wird. Ab dem Bescheiddatum erhält man dann die Verlängerung der Pflanzgenehmigung um weitere acht Jahre. 

Dies gilt ebenso für eine Wiederbepflanzung in Kombination mit einem Flurstückswechsel, hierzu ist jedoch auch eine Antragstellung bis spätestens zum Ende des fünften auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres notwendig. Die eingefügte Graphik zeigt den Rechtsstand visuell.

 

Rotationsbrache

Für diese geplante neue Förderung liegen noch keine neuen Informationen vor. Es gelten die bisher bekannten Angaben des Merkblattes vom Weinbauinfo vom 16.04. 2026. Grundlegend wichtig sind die Kenntnisse der Dauer der Pflanzrechte, da geförderte Flächen bei Bedarf wiederaufgebaut werden könnten. Es wird empfohlen, die Fragen zu den Pflanzrechten mit Verpächtern vor der Beantragung zu klären. 

 

Herbizidverzicht

Sofern Überlegungen zum Herbizidverzicht bestehen, kann auch die angebotene Förderung attraktiv sein. Der Herbizidverzicht ist in FAKT unter dem Förderpunkt E 11 möglich, die Förderung beträgt € 300 / ha. Der Förderumfang in der Fläche ist auf dem Betrieb frei wählbar. Der Verpflichtungszeitraum läuft wie gewohnt fünf Jahre. Für schon bestehende Förderflächen erfolgt die Antragstellung jährlich im Rahmen des Auszahlungsantrages in FIONA. 

 

Bestimmungen zur Konditionalität

Nach § 17 Absatz 3 müssen Betriebe die GLÖZ 6-Auflagen (GLÖZ - ausgeschrieben: Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand -   sind verpflichtende Fachrechtsaufgaben für alle Betriebe, die einen GA stellen) einhalten, was bedeutet, dass die Gassenbegrünung zwischen dem 15.11. bis zum 31.12. nicht beseitigt werden darf. Auch ein Umbrechen der Gassenbegrünung zwischen der Traubenlese und dem 15.11. für eine Einsaat ist nur zulässig, sofern die Mindestbodenbedeckung ab dem 15.11. sichergestellt werden kann. Ein Begrünungsumbruch, z.B. Tieflockerung, Rigolen oder der Einsatz einer Spatenmaschine sind deshalb erst ab dem 01.01. möglich. Eine bodenschonende Rodung (Herausziehen) der Altanlage ohne Beeinträchtigung der Auflagen nach GLÖZ 6 ist durchgehend möglich. Ebenso möglich ist eine Tiefenlockerung oder Bodenbearbeitung, bei welcher die Grasnarbe nicht gewendet oder zerstört wird. Hierunter fallen z.B. Parapflug oder Flügelschargrubber mit vorgeschaltetem Scheibensech, wodurch die Grasnarbe nur angeschnitten wird.

 

Die Auflagen aus der SchALVO zu den Bearbeitungsterminen in Problem- und Sanierungsgebieten bleiben von den oben genannten Regelungen unberührt und sind zusätzlich einzuhalten! Dies bedeutet, dass nach der Ernte in diesen Gebieten generell nicht sofort gerodet werden darf. Nach den SchALVO-Vorgaben ist ein bodenschonendes Herausziehen der Stöcke ab dem 01. Januar des folgenden Jahres erlaubt, ein Umbruch des Bodens ist dann erst ab dem 01. März möglich. Sofern eine Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Landwirtschaftsamt beantragt wird, ist eine Rodung ab dem 01. November sowie das Umbrechen ab dem 01. Dezember möglich. Unterliegt ihr Betrieb jedoch der GLÖZ 6 Konditionalität, so darf trotz einer Genehmigung nicht vor dem 01. Januar umgebrochen werden, da in diesem Fall dann wieder die GLÖZ 6 Regelung greift.

 

Wichtige Hinweise zur Sachkunde im Pflanzenschutz 

Für die Pflanzenschutz-Sachkundigen ist auf der Rückseite des Sachkundeausweises vermerkt, ab welchem Datum alle drei Jahre fortlaufend die vier Stunden Sachkundefortbildung erbracht werden müssen. Die erforderlichen Stunden werden im Rahmen der Winterversammlungen im Zeitraum Ende Februar bis Mitte März angeboten. Die Termine werden zeitnah bekannt gegeben. Die Veranstaltungen werden als zweistündige   Präsenzveranstaltungen und als digitale Fortbildungsveranstaltungen erfolgen. Eine weitere Möglichkeit der Fortbildung ist das Angebot der Landakademie. Unter der Adresse www.landakademie.de kann ein Fortbildungskurs im modularen Aufbau absolviert werden. Die Kursgebühr beträgt € 64,90. 

Die Organisation des Sachkunde – Grundkurses wird auch diesen Winter wieder auf Grund der geringeren Nachfrage auch in anderen Kulturen gemeinsam angeboten. Für die einzelnen Kulturbereiche gibt es gesonderte Abende. Durch die Anwesenheit der Amerikanischen Rebzikade hat der gesonderte Abend für die Böschungspflege mit zugehöriger Bescheinigung eine höhere Bedeutung erlangt. Die Räumung von Nichtkulturland von Wildreben betrifft nicht nur Böschungen und der Besitzer ist hierfür dann sachkundig

 

Pflanzenschutz - Sachkundelehrgang für Neusachkundige in Ackerbau und Sonderkulturen

Das Pflanzenschutzgesetz schreibt vor, dass alle Personen, welche Pflanzenschutzmittel ausbringen, sachkundig sein müssen. Landwirte, Winzer, Gärtner, usw. mit Ausbildung sind sachkundig im Sinne dieses Gesetzes.

Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Fachbereich Landwirtschaft in Breisach, bietet ab Januar 2027 einen Basislehrgang „Sachkundenachweis Pflanzenschutz“ für Anwender an. Der Lehrgang wird per WEBEX (Onlineschulung) angeboten, umfasst 7 Unterrichtstermine (abends) und schließt mit einer Prüfung (Prüfungstag) ab. Die Prüfung findet als Präsenzveranstaltung im Fachbereich Landwirtschaft, Europaplatz 3 in Breisach statt. Integriert ist ein Abend für die Sachkunde in der Böschungspflege zur Reblausbekämpfung und zum Flämmen auf Böschungen. Die Anmeldung erfolgt unter dem Link:

https://survey.lamapoll.de/Anmeldung-Sachkunde-Grundkurs-2027

Die Termine die Unterrichtsabende des Sachkundekurses für Neusachkundige 2027 werden noch bekanntgegeben.  

Die Gebühren betragen: € 50 für den Kurs, € 50 für die Prüfung sowie € 10 für den Technikabend. 

An dem oben genannten Sachkundelehrgang interessierte Winzerinnen und Winzer müssen sich schriftlich unter Verwendung des Anmeldeformulars auf der Internetseite des Landwirtschafsamtes mit Angabe von Namen, Adresse und Geburtsdatum bis spätestens 15.12.2026 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Fachbereich Landwirtschaft, Europaplatz 3, 79206 Breisach anmelden. 

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter 0761-2187 5801.
 

 

Organische Düngung und Sperrfristen

Düngemittel (wie z.B. Trester) mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (= mehr als 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse) dürfen nach § 6 DüVO aus 2020 in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15.Januar nicht aufgebracht werden. Abweichend von der allgemeinen Sperrfrist gilt in Nitratgebieten laut § 13 eine verlängerte Sperrfrist vom 01. November bis zum Ablauf des 31. Januar.

 

Bodenprobenaktionen

Diesen Winter stehen die Gemeinden Tiengen, Waltershofen und Erzingen für die gemeinschaftlichen Bodenprobenaktionen auf dem Plan. Der Termin wird über das Gemeindeblatt bekannt gegeben. Mit den Gemeinschaftsaktionen werden die steigenden Anforderungen aus dem FAKT und der Düngeverordnung mit erfüllt. Nutzen Sie dieses Serviceangebot intensiv, denn die gewonnenen Informationen helfen auch uns in der politischen Aussendarstellung des Weinbaues.

 

Dies ist bis auf Sondermitteilungen das letzte Info in diesem Jahr. Wir wünschen allen einen guten Winterverlauf. Der Infodienst beginnt wieder, sofern nicht anderst erforderlich, im März 2027 unter neuem Namen.