Allgemeiner Entwicklungsstand
„Das schnelle Ende einer frühen Freude“ – so könnte man 2025 überschreiben. Im Pflanzenschutz verlief das Jahr relativ unspektakulär, was sich Anfang August in einem aussergewöhnlich gutem Gesundheitszustand zeigte. Die immer wieder gefallenen Niederschläge sorgten in Südbaden in allen Lagen für ein schönes Wachstum, wovon die von Trockenheit gefährdeten Lagen profitierten. Der Süden war bevorzugt, in Nordbaden stellten sich andere Fragen. Nur drei wesentliche Auffälligkeiten prägten das Bild und beeinflussten den Ertrag nachhaltig: der uneinheitliche Ansatz mit weniger und kleineren Trauben, ausgeprägt bei der Sorte Grauburgunder, eine oft sichtbare Chlorose in bestimmten Lagen und / oder Sorten und die Folgen einer sehr geteilten Blüte. Ausgeprägt war die Chlorose in der Sorte Müller – Thurgau, hier spielen die Erträge aus den Vorjahren eine grosse Rolle. Dazu kommen Bodenstrukturprobleme aus dem feuchten Jahr 2024 und Einflüsse des hohen und bis zum Beginn des Laubfalls anhaltenden Peronosporadruckes jenen Jahres. Chlorose behaftete Anlagen fielen in der Lese ab bis auf 50 – 70 kg / ar. Der Blütenanfang war schnell und intensiv bei besten Wetterbedingungen in den frühen Lagen. Der nachfolgende Wetterumschwung brachte durchwachsene Blühbedingungen mit tiefem Energiegenuss. Danach waren Verriesselungen in den mittelspäten Lagen weit verbreitet. Der Bodenseeraum profitierte: die Verzögerung führte die Blüte in einen Bereich mit stabilen Blühbedingungen. Der weitere Verlauf war wie gewohnt früher und alles deutete zu Reifebeginn auf eine Lese ab Mitte September hin. Was ab dem 20. August folgte, war im Gegensatz zum Pflanzenschutz spektakulär: sehr hohe, frühe Niederschlagsmengen, eine schnell einsetzende Abreife in Folge und daraus eine sehr frühe und schnelle Lese. Noch nie begann die Hauptlese Anfang September und selbst der Bodenseeraum war Ende September bis auf Einzelpartien gelesen. In drei Wochen war alles beendet, so früh wie noch nie. Wenige Tage sehr schönes Wetter brachten erstaunliche Mostgewichtszuwächse, so in der 36. KW bei Müller – Thurgau und in der 38. KW bei Burgundersorten. 10° Oe waren keine Seltenheit. Aus Sicht der Produktion darf das Beratungsgebiet nicht klagen. Die Lese war überwiegend sehr gut organisiert, die verarbeitenden Betriebe flexibel und offen für Wochenendlesen, so dass die Trauben zwar teilweise deutliche Botrytis aufwiesen, der Essiganteil aber auch durch begleitende Sortierarbeiten im Rahmen gehalten werden konnte. Und was wäre gewesen ohne die Lesemaschinen? Gerade am Tuniberg mit einem Maschinenleseanteil von über 80% in der grossen Fläche. Im Bodenseeraum gibt es durch den Obstbau noch grösseren Personalbestand, aber selbst hier gab Engpässe. In 2025 reiften Apfelsorten ebenfalls früh und schnell, gleichzeitig zu einer schnellen Traubenreife. Wo zuerst hin greifen? Die Erntemenge bewegt sich insgesamt vergleichbar 2024: am Tuniberg um 110 kg / ar und im Bodenseeraum um 100 kg / ar. Aus den Kellern kommen Aussagen zu einem fruchtigen Jahrgang mit keinen überzogenen Alkohlgehalten, was der Nachfrage der Konsumenten in der Stilistik entsprechen würde. Inzwischen haben wir Laubfall und die Vorschneidearbeiten laufen, ebenfalls früh, aber wer weiss, welchen Start 2026 haben wird.
Zu den tierischen Schädlingen
Auch in 2025 gab es durch den feuchten Witterungsverlauf im August Befürchtungen, dass eine verstärkte Fruchtfliegenentwicklung auftreten könnte. Im Obstbau war es wie immer. Kirschen und reifere Zwetschgen waren stark betroffen. Durch die starken Regen gab es früh platzende Einzelbeeren, auf welchen immer Fruchtfliegen zu beobachten waren, überwiegend HEF. Diese Beeren hielten eine Befallsausbreitung lange zurück, dies zeigen die Monitoringdaten. Ab der 37. KW verstärkte sich der Befall, aber durch die sehr schnelle Lese wurde von Behandlungen abgesehen. Wäre in der 38. KW die Lese nicht beendet worden, wären diese unumgänglich gewesen. Nur hierdurch gleicht das Jahr letzten Endes den Vorjahren. Wie immer war der Bodenseeraum durch seinen Strukturreichtum wie schon in den Vorjahren stärker betroffen, gezielte Behandlungen stabilisierten überall die Lage rasch.
Von immer grösserer Bedeutung und eine noch nicht absehbare Herausforderung ist das Auftreten der Amerikanischen Rebzikade Scaphoideus titanus im Markgräflerland, unglücklicherweise zusätzlich noch in strukturell schwierigstem Gelände für eine Eindämmung mit vielen Wildreben, verwilderten Kleingärten und Streuweinbau. Inzwischen gibt es erste Meldungen zum Erreger der Goldgelben Vergilbung, welchen die Zikade überträgt. Die Lage wird immer fragiler. Die vielen Wildreben sind ein besonderes Risiko, da diese den Befall nicht zeigen und eine idealer Vermehrungsort sind. Gleichwertig im Risiko sind ungepflegte, aufgelassene Rebanlagen. Darunter fällt auch eine Teilrodung, wobei die Stöcke nur abgesägt werden und der Wurzelstock auf dem Grundstück verbleibt. Zukünftig ist es im ureigensten Interesse der Winzerschaft, Böschungen und das Umfeld der Weinberge nicht nur wegen der Reblaus frei von Wildreben zu halten. Verwildernde Rebanlagen sind auf den Gemeindeverwaltungen zu melden, da nach gültiger Gesetzeslage die Ortspolizeibehörden der Gemeinden für die Umsetzung der Pflegepflicht zuständig sind.
Förderungen und DüVO
Gemeinsamer Antrag (GA), nur gültig für Betriebe, die diesen stellen
Es gibt eine bürokratische Erleichterung. Für alle Massnahmen des FAKT entfällt der bisherige Förderantrag bis zum 15.02. des neuen Jahres. Alle Antragsangaben können damit nach Öffnung des Verfahrens in einem Zug erledigt werden.
Herbizidverzicht
Sofern Überlegungen zum Herbizidverzicht bestehen, kann auch die angebotene Förderung attraktiv sein. Der Herbizidverzicht ist in FAKT unter dem Förderpunkt E 11 möglich, die Förderung beträgt € 300 / ha. Der Förderumfang in der Fläche ist auf dem Betrieb frei wählbar. Der Verpflichtungszeitraum läuft wie gewohnt fünf Jahre. Für schon bestehende Förderflächen erfolgt die Antragstellung jährlich im Rahmen des Auszahlungsantrages in FIONA.
Bestimmungen zur Konditionalität
Hier gibt es eine Änderung im Zeitraum der Verpflichtung, da diese immer auf das Kalenderjahr bezogen sein muss. Nach § 17 Absatz 3 müssen Betriebe die GLÖZ 6-Auflagen (GLÖZ - ausgeschrieben: Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand - sind verpflichtende Fachrechtsaufgaben für alle Betriebe, die einen GA stellen) einhalten, was bedeutet, dass die Gassenbegrünung zwischen dem 15.11. bis zum 31.12. nicht beseitigt werden darf. Auch ein Umbrechen der Gassenbegrünung zwischen der Traubenlese und dem 15.11. für eine Einsaat ist nur zulässig, sofern die Mindestbodenbedeckung ab dem 15.11. sichergestellt werden kann. Ein Begrünungsumbruch, z.B. Tieflockerung, Rigolen oder der Einsatz einer Spatenmaschine sind deshalb erst ab dem 01.01. möglich. Eine bodenschonende Rodung (Herausziehen) der Altanlage ohne Beeinträchtigung der Auflagen nach GLÖZ 6 ist durchgehend möglich. Ebenso möglich ist eine Tiefenlockerung oder Bodenbearbeitung, bei welcher die Grasnarbe nicht gewendet oder zerstört wird. Hierunter fallen z.B. Parapflug oder Flügelschargrubber mit vorgeschaltetem Scheibensech, wodurch die Grasnarbe nur angeschnitten wird.
Die Auflagen aus der SchALVO zu den Bearbeitungsterminen in Problem- und Sanierungsgebieten bleiben von den oben genannten Regelungen unberührt und sind zusätzlich einzuhalten! Dies bedeutet, dass nach der Ernte in diesen Gebieten generell nicht sofort gerodet werden darf. Nach den SchALVO-Vorgaben ist ein bodenschonendes Herausziehen der Stöcke ab dem 01. Januar des folgenden Jahres erlaubt, ein Umbruch des Bodens ist dann erst ab dem 01. März möglich. Sofern eine Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Landwirtschaftsamt beantragt wird, ist eine Rodung ab dem 01. November sowie das Umbrechen ab dem 01. Dezember möglich. Unterliegt ihr Betrieb jedoch der GLÖZ 6 Konditionalität, so darf trotz einer Genehmigung nicht vor dem 01. Januar umgebrochen werden, da in diesem Fall dann wieder die GLÖZ 6 Regelung greift.
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
In diesem Förderprogramm gibt es aktuell keine wesentlichen Änderungen, ausser dass die Antragszahlen zurückgehen. Zur Anlage Wasserbezug für Zahlungsantrag bei Beantragung Tröpfchenbewässerungsanlagen muss eine aktuell gültige Genehmigung zur Wasserentnahme vorliegen. Prüfen Sie daher die Gültigkeit ihrer vorliegenden Genehmigung.
Gültigkeit von Pflanzrechten
Die Fragen um die Dauer von Pflanzrechten ist anhaltend und daher werden die dazugehörigen Erläuterungen nochmals beibehalten. Bei einer geplanten Wiederbepflanzung ohne Flurstückswechsel ist dies nach erfolgter Rodungsmeldung an die zuständige Weinbaukartei ohne weiteren Antrag bis zu sechs Jahre ab dem Tag der Rodung möglich. Wurde beispielsweise am 09.05.2025 der Weinberg gerodet, so kann dieser bis spätestens zum 09.05.2031 ohne Antrag an gleicher Stelle wieder angelegt werden. Bei einer Wiederbepflanzung ohne Flurstückswechsel kann eine Verlängerung der Pflanzgenehmigung auf bis zu acht Jahre erreicht werden, sofern bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres (das heißt jeweils bis zum 31.07.) ein „Antrag auf Genehmigung einer Wiederbepflanzung von Rebflächen“ beim zuständigen Regierungspräsidium gestellt wird. Bei oben genanntem Beispiel mit einer Rodung am 09.05.2025 muss der Antrag bis spätestens 31.07.2027 bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Ab dem Bescheiddatum erhält man dann die Verlängerung der Pflanzgenehmigung um weitere sechs Jahre. Somit wäre dann im Beispiel beim Stellen des Verlängerungsantrags bis zum 31.07.2027 eine späteste Pflanzung im Jahr 2033 möglich.
Sofern eine Wiederbepflanzung in Kombination mit einem Flurstückswechsel geplant ist, bleibt die Gültigkeit der Pflanzgenehmigung wie bisher bei maximal fünf Jahren, hierzu ist jedoch auch eine Antragstellung bis spätestens zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres notwendig.
Organische Düngung und Sperrfristen
Düngemittel (wie z.B. Trester) mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (= mehr als 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse) dürfen nach § 6 DüVO aus 2020 in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15.Januar nicht aufgebracht werden. Abweichend von der allgemeinen Sperrfrist gilt in Nitratgebieten laut § 13 eine verlängerte Sperrfrist vom 01. November bis zum Ablauf des 31. Januar.
Wichtige Hinweise zur Sachkunde im Pflanzenschutz
Für die Pflanzenschutz-Sachkundigen ist auf der Rückseite des Sachkundeausweises vermerkt, ab welchem Datum alle drei Jahre fortlaufend die vier Stunden Sachkundefortbildung erbracht werden müssen. Die erforderlichen Stunden werden im Rahmen der Winterversammlungen im Zeitraum Ende Februar bis Mitte März angeboten. Die Termine werden zeitnah bekannt gegeben. Die Veranstaltungen werden als zweistündige Präsenzveranstaltungen und als digitale Fortbildungsveranstaltungen erfolgen. Eine weitere Möglichkeit der Fortbildung ist das Angebot der Landakademie. Unter der Adresse www.landakademie.de kann ein Fortbildungskurs im modularen Aufbau absolviert werden. Die Kursgebühr beträgt € 64,90.
Die Organisation des Sachkunde – Grundkurses wird ab diesem Winter neugestaltet. Auf Grund der geringeren Nachfrage auch in anderen Kulturen wird dieser nun gemeinsam angeboten. Für die einzelnen Kulturbereiche gibt es gesonderte Abende. Neu ist ein gemeinsamer praktischer Technikabend in der ZG Heitersheim. Durch die Anwesenheit der Amerikanischen Rebzikade hat der gesonderte Abend für die Böschungspflege mit zugehöriger Bescheinigung eine höhere Bedeutung erlangt. Die Räumung von Nichtkulturland von Wildreben betrifft nicht nur Böschungen und der Besitzer ist hierfür dann sachkundig
Pflanzenschutz - Sachkundelehrgang für Neusachkundige in Ackerbau und Sonderkulturen
Das Pflanzenschutzgesetz schreibt vor, dass alle Personen, welche Pflanzenschutzmittel ausbringen, sachkundig sein müssen. Landwirte, Winzer, Gärtner, usw. mit Ausbildung sind sachkundig im Sinne dieses Gesetzes.
Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Fachbereich Landwirtschaft in Breisach, bietet ab Januar 2026 einen Basislehrgang „Sachkundenachweis Pflanzenschutz“ für Anwender an. Der Lehrgang wird per WEBEX (Onlineschulung) angeboten, umfasst 7 Unterrichtstermine (abends) und schließt mit einer Prüfung (Prüfungstag) ab. Die Prüfung findet als Präsenzveranstaltung im Fachbereich Landwirtschaft, Europaplatz 3 in Breisach statt. Integriert ist am 27.01. ein Abend für die Sachkunde in der Böschungspflege zur Reblausbekämpfung und zum Flämmen auf Böschungen. Die Anmeldung erfolgt unter dem Link:
https://survey.lamapoll.de/B-schungspflegeseminar
Der Sachk://survey.lamapoll.de/B-schungspflegeseminarundekurs für Neusachkundige 2026 findet ab dem 08.01.2026 digital statt, Beginn 19:00 Uhr. Die Folgetermine sind: 13.01, 15.01., 20.01., 22.01., 27.01. und 29.01. Den Abschluss bildet ein eintägiger Prüfungstag. Als Prüfungstag ist der Freitag, der 06.02.2026 einzuplanen. Die Prüfung findet als Präsenzveranstaltung im Landwirtschaftsamt in Breisach statt.
Die Gebühren betragen: € 50 für den Kurs, € 50 für die Prüfung sowie € 10 für den Technikabend.
An dem oben genannten Sachkundelehrgang interessierte Winzerinnen und Winzer müssen sich schriftlich unter Verwendung des Anmeldeformulars auf der Internetseite des Landwirtschafsamtes mit Angabe von Namen, Adresse und Geburtsdatum bis spätestens 15.12.2025 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Fachbereich Landwirtschaft, Europaplatz 3, 79206 Breisach anmelden.
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter 0761-2187 5801.
Bodenprobenaktionen
Diesen Winter steht die Gemeinde Gottenheim für die gemeinschaftlichen Bodenprobenaktionen auf dem Plan. Der Termin wird über das Gemeindeblatt bekannt gegeben. Mit den Gemeinschaftsaktionen werden die steigenden Anforderungen aus dem FAKT und der Düngeverordnung mit erfüllt. Nutzen Sie dieses Serviceangebot intensiv, denn die gewonnenen Informationen helfen auch uns in der politischen Aussendarstellung des Weinbaues.
Dies ist bis auf Sondermitteilungen das letzte Info in diesem Jahr. Wir wünschen allen einen guten Winterverlauf. Der Infodienst beginnt wieder, sofern nicht anderst erforderlich, im März 2026.